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Interview
© Markus Mingers

„Die besten Chancen haben Pauschalreisende“

Im September 2019 musste der Konzern Thomas Cook Insolvenz anmelden. Als Folge dessen wurden erst alle Reisen bis Jahresende abgesagt und schließlich auch alle für das kommende Jahr. Rechtsanwalt Markus Mingers erläutert im Interview mit dem BDAE, warum Betroffene prinzipiell Anspruch auf Entschädigung haben.

BDAE: Wie viele Kunden sind bislang von der Insolvenz betroffen?

Mingers: Etwa 140.000 Kunden befanden sich zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung im Urlaub und bis September 2020 hatten 660.000 Personen bereits eine Reise gebucht haben.

BDAE: Sind neben Thomas Cook noch andere Reiseveranstalter insolvent geworden?

Mingers: Neben Thomas Cook sind auch die Tochterfirmen Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Thomas Cook International, Öger Tours, Air Marin, Thomas Cook Signature sowie Thomas Cook Signature Finest Selection betroffen.

Tabelle der größten Reiseveranstalter Deutschlands

BDAE: Bezieht sich die Insolvenz auf komplett alle Reisen?

Mingers: Es sind nur Reisen davon ausgeschlossen, die bei Drittveranstaltern – beispielsweise urlaub.de – oder in den Thomas-Cook-Reisebüros gebucht worden sind. Bislang sind jegliche Versuche eines Verkaufs fehlgeschlagen. Der bisher gemeldete Schaden beläuft sich jetzt schon auf 250 Millionen Euro.

BDAE: Welche Chancen haben Kunden auf Ersatz bei einer Insolvenz?

Mingers: Die besten Chancen haben Pauschalreisende, da diese einen sogenannten Sicherheitsschein erhalten haben. Im Vorteil sind auch Kunden, die sich für „verbundene Reiseleistungen“ entschieden haben. Die einzige Voraussetzung hier ist, dass mindestens zwei Bestandteile der Reise, beispielsweise Flug und Hotel, innerhalb von 24 Stunden beim selben Anbieter gebucht wurden. Jedoch muss für jede einzelne Leistung separat eine Rechnung und eine Bestätigung vorliegen. In diesen Fällen greift die Versicherung der Unternehmen, die entweder für eine Rückzahlung oder einen Ersatz sorgen müssen.

BDAE: Und was passiert bei Reisen, bei denen Kunden die einzelnen Bausteine selbst gebucht haben?

Mingers: Bei Individualreisenden ist es problematischer. Die einzelnen Leistungen sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Das bezahlte Geld wird Teil der Insolvenzmasse. Mithin müssen einzelne Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Dies hat jedoch auch nach jahrelangen Prozessen meist wenig Aussicht auf Erfolg.

BDAE: Müssen die Reisebüros keine Kosten tragen?

Mingers: Ausnahmsweise kann nicht die Airline, sondern das Reisebüro oder -portal selbst Vertragspartner sein. Dann ist das Reisebüro als Veranstalter für die Rückerstattung oder die Organisation eines Ersatzfluges zuständig.

BDAE: Werden alle Kunden ihr Geld zurückerhalten?

Mingers: Zuständig für Thomas Cook ist die Schweizer Zurich Versicherung. Diese hat die Kaera AG beauftragt. Eigentlich sollten Betroffene ab Dezember 2019 entschädigt werden. Problematisch ist jedoch, dass die Versicherungssumme nur 110 Millionen Euro beträgt. Diese Summe ist jetzt schon bei weitem überschritten. Allerdings will der Bund Pauschalurlauber finanziell entschädigen und für Schäden aufkommen, die nicht von anderer Stelle ersetzt werden.

BDAE: Können die betroffenen Urlauber sonst noch etwas dazu tun, ihr Geld zurück zu bekommen?

Mingers: Betroffene sollten prüfen, ob sich ihr Geld noch zurückholen lässt. Prinzipiell besteht die Möglichkeit bei einer Zahlung per Lastschrift innerhalb einer Frist von acht Wochen sowie bei einer Zahlung mit Kreditkarte.


Interviewpartner

Markus Mingers ist selbstständiger Rechtsanwalt, Inhaber der Kanzlei Mingers.Rechtsanwälte, sowie Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften. Schwerpunkt seiner Anwaltsarbeit ist die Vertretung im Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarkt und Gesellschaftsrecht.


Die Thomas-Cook-Insolvenz im Überblick

Im Jahr 1841 organisierte Firmengründer Thomas Cook seine erste Reise für 500 Personen – eine Zugfahrt von Leicester nach Loughborough in England. Die erste Rundreise durch Europa fand 1855 statt. Am 23. September 2019 stellt das Unternehmen alle Geschäfte ein und beantragt bei der Bundesregierung einen Überbrückungskredit.

Laut Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wähnten sich gerade Pauschalurlauber nach den Airline-Pleiten der vergangenen Jahre in Sicherheit. Denn Pauschalreiseanbieter müssen sich gegen Insolvenz versichern. Der vzbv macht aber bereits seit Langem darauf aufmerksam, dass der Höchstbetrag der Absicherung von 110 Millionen Euro pro Reiseveranstalter und Jahr deutlich angehoben werden muss. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte vor drei Jahren angekündigt, ein Gutachten darüber einzuholen, ob und um wie viel der Höchstbetrag angehoben werden muss. Bis heute liegt jedoch kein Gutachten vor. Dadurch sorgt die Insolvenz von Thomas Cook für große Verunsicherung bei deutschen Reisenden.

Anfang Dezember 2019 konnten die Urlauber aber aufatmen. Die Bundesregierung will alle Schäden ersetzen, die nicht vom Versicherer Zurich ausgeglichen werden. Bekommen Pauschalurlauber keinen finanziellen Ausgleich für stornierte Reiseleistungen, springt der Staat ein. Thomas-Cook-Kunden, die nur einen Teil ihres Geldes erstattet bekommen haben, sollen vom Bund die noch offene Differenz ausgezahlt bekommen.

Betroffene müssen hierfür – nach Angaben der Bundesregierung – zunächst nicht selbst aktiv werden. Anfang 2020 sollen weitere Informationen zur Abwicklung bekannt werden.

Der Versicherer Zurich beabsichtigt offenbar, nur für eine Schadensumme bis zu 110 Millionen Euro pro Geschäftsjahr aufzukommen. Ungeklärt ist bislang, ob zwei Geschäftsjahre betroffen sind. Diese juristischen Fragen müssen jetzt aber nicht mehr die Verbraucher klären.