Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2020
Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2020 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt, dass die Werte wie jedes Jahr auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt werden. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2018) turnusgemäß angepasst.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2020 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2018 betrug im Bundesgebiet 3,12 Prozent, in den alten Bundesländern 3,06 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,38 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer abgestellt, ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“).
Die wichtigsten Beitragsbemessungsgrenzen im Überblick
Die Bezugsgröße erhöht sich auf 3.185 Euro/Monat (2019: 3.115 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.010 Euro/Monat (2019: 2.870 Euro/Monat). Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung, unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat (2019: 6.700 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) bzw. 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).