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Rechtliches
© Sergey Furtaev - AdobeStock

Fluggastrechte in der EU: Wann gibt es Entschädigung?

Bei Ausfällen, Verspätungen oder sonstigen Behinderungen bei Flügen regelt die EU-Fluggastrechteverordnung die Frage nach Ausgleichszahlungen. Dennoch gibt es immer wieder Streitigkeiten, die vor Gericht landen. Die Arag Rechtsexperten haben verschiedene Urteile zusammengetragen, bei denen über Entschädigungszahlungen entschieden wurde. 

Systemausfall am Flughafen

Kommt es aufgrund eines mehrstündigen Ausfalls aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern des Flughafen-Terminals zu Verspätungen und infolgedessen zu verpassten Anschlussflügen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen leisten. 

Im konkreten Fall konnte aufgrund eines Streiks bei dem für die Telekommunikationsleitungen des Flughafenbetreibers verantwortlichen Unternehmens der Systemausfall erst nach 13 Stunden behoben werden. Die Klägerinnen konnten keine Entschädigung verlangen, da der mehrstündige Ausfall aller Computersysteme an den Abfertigungsschaltern der Terminals als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung anzusehen sei.

Sturz auf der Fluggastbrücke

Wenn Fluggäste beim Ein- oder Aussteigen ausrutschen, haftet unter Umständen die Airline. In einem konkreten Fall hatte sich ein Mann verletzt, als er beim Einsteigen in den Flieger auf der Fluggastbrücke stürzte und sich dabei verletzte. Er war auf einer feuchten Stelle ausgerutscht, die sich durch Kondenswasser gebildet hatte. Seine Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte die Fluggesellschaft zunächst ab. Die Richter hingegen verwiesen auf das Montrealer Übereinkommen, nach dem die Schutzvorschriften über den Flugverkehr auch für den kompletten Einsteigevorgang gelten (Bundesgerichtshof, Az.: X ZR 30/15).

Downgrade in eine niedrigere Klasse

Eine Familie hatte Sitzplätze in der etwas bequemeren Premium Eco Klasse gebucht, um in die Karibik zu fliegen. Bei Abflug gab es durch Überbuchung jedoch nur noch Plätze in der normalen Holzklasse. Daraufhin sagten die Fast-Urlauber die ganze Reise ab und verlangten Schadensersatz sowie eine Ausgleichszahlung von der Airline. Während der Schadensersatz nach Auskunft der Arag Experten absolut gerechtfertigt ist und gezahlt werden muss, sind jedoch Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung nicht notwendig. Denn zwar hatte die Airline die Reisenden in eine niedrigere Klasse heruntergestuft, aber die Beförderung nicht gänzlich verweigert. Die Airline musste Schadensersatz für die bezahlten Flüge, das Hotel sowie Taxikosten übernehmen (Landgericht Landshut, Az.: 41 O 2511/16).

Streik an den Passagierkontrollen

Den Passagieren eines annullierten Flugs kann auch dann ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn die Passagierkontrollen am Startflughafen bestreikt wurden. Der Kläger und seine Ehefrau buchten im verhandelten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Hamburg nach Lanzarote. Die Airline annullierte den Flug und überführte das Flugzeug ohne Passagiere zum Zielort, weil die Passagierkontrollen am Hamburger Flughafen bestreikt wurden. Der Kläger verlangte unter anderem Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung.

Zwischenlandung außerhalb der EU

Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind (EuGH, Az.: C-537/17).

Gepäck wird wieder ausgeladen

Es kommt relativ häufig vor: Der Koffer ist schon an Bord des Flugzeuges, aber vom dazugehörigen Passagier fehlt jede Spur. In solchen Fällen wird das Gepäck aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen. Und das kann dauern. Kommen die an Bord der Maschine wartenden Passagiere daraufhin mehr als drei Stunden später am Zielort an, haben sie nach Auskunft der Arag Experten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Ausgleichszahlung für Kleinkinder? 

Der BGH musste darüber urteilen, ob kostenlos mitreisende Kleinkinder ebenfalls einen Ausgleichsanspruch haben können. Die damals noch einjährige Klägerin hatte mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teilgenommen. Für die Flüge war die beklagte Airline verantwortlich. In der Flugbuchungsbestätigung hatte sie dem Reiseveranstalter eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ eingeräumt.Der Rückflug von Palma de Mallorca nach Deutschland verspätete sich um mehr als sechs Stunden. Für diese Verspätung verlangte die Klägerin – vertreten durch ihre Eltern – nun eine Ausgleichszahlung.Dem erteilte der BGH eine klare Absage und verwies dazu auf Art. 3 Abs. 3 S. 1 der Fluggastrechteverordnung: Danach gilt die Verordnung „nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht … verfügbar ist“. Diese Vorschrift gelte für sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, so der BGH – und zwar egal, ob der „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist (Az.: X ZR 35/14).

Quelle: Arag Rechtstipps und Gerichtsurteile