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Rechtliches
© Mihai Tufa

Niederlande: Geschäftsführer brauchen für manche Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Ehepartners

Nach niederländischem Recht (Artikel 1:88 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird für Rechtsgeschäfte teilweise die Einwilligung des Ehepartners benötigt. Die Zustimmungspflicht gilt allerdings nur für Ehepartner und „registrierte“ Partner berichtet die Deutsch-Niederländische Handelskammer. Lebensgefährten, ob mit oder ohne Partnerschaftsvertrag, können sich dagegen nicht auf diesen Artikel berufen.

Ist das Familienvermögen betroffen?

Die Regelung des Artikel 1:88 BW bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, die das Familienvermögen betreffen könnten, zum Beispiel den Kauf eines Hauses oder den Abschluss einer Hypothek. Selbst der Geschäftsführer einer niederländischen B.V. (niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) muss unter bestimmten Umständen die Zustimmung des Ehepartners einholen, um Rechtshandlungen vorzunehmen. Da das Fehlen dieser Zustimmung schwerwiegende Folgen haben kann, ist es ratsam, sich diese Regelung zu vergegenwärtigen.

  • Ein Ehepartner darf zum Beispiel das eheliche Haus nicht ohne die Erlaubnis des anderen verkaufen. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Haus nur auf den Namen des Ehepartners läuft, der es veräußern möchte.
  • Auch übermäßige Spendenbeträge bedürfen der Zustimmung des anderen Ehepartners. Ob es sich um eine "übermäßige" Spende handelt, hängt von den näheren Umständen ab, zum Beispiel der Höhe der Spenden, ihrer Häufigkeit und der finanziellen Lage der Ehepartner.
  • Möchte ein Ehepartner als Bürge für eine dritte Person auftreten oder anderweitige Sicherheiten leisten, wird auch hierfür die Zustimmung des Ehepartners benötigt.

Ausnahmen um das laufende Geschäft nicht zu schädigen

Um die Unternehmertätigkeit nicht unnötig einzuschränken, ist eine Zustimmung des Ehepartners nicht erforderlich, wenn:

  • die Rechtshandlungen von dem Geschäftsführer einer Gesellschaft vorgenommen werden, der allein oder mit seinen Mitgeschäftsführern die Mehrheit der Anteile hält.
  • und wenn die Rechtshandlung "für die normale Geschäftsführung der Gesellschaft" durchgeführt wird. Bezüglich der Frage, was mit "für die normale Geschäftstätigkeit des Unternehmens" gemeint ist, gibt es mittlerweile viel Rechtsprechung.

Rechtshandlung kann angefochten werden

Ein Verstoß gegen Artikel 1:88 BW bietet dem anderen Ehepartner die Möglichkeit, die betreffende Rechtshandlung anzufechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt die betreffende Rechtshandlung als von Anfang an nichtig.

Die Anwendung des Artikels 1:88 BW hat bereits des Öfteren für unliebsame Überraschungen gesorgt und wird manchmal sogar als willkommener „easy way out“ genutzt, um sich unter Berufung auf die mangelnde Zustimmung des eigenen Ehepartners aus einem bereits geschlossenen Rechtsgeschäft zurückzuziehen. Die Beachtung dieser Thematik ist dementsprechend empfehlenswert.