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Rechtliches
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Krank im Urlaub: Kostenerstattung abhängig vom Reiseland

Wer im Urlaub erkrankt und in einer Privatklinik behandelt werden muss, bekommt nicht die kompletten Kosten erstattet, denn die Leistungspflicht hängt vom Recht des Gastlandes ab. Das hat das Sozialgericht Gießen (S 7 KR 261/17) entschieden. 

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine 85-jährige Urlauberin geklagt, die bewusstlos nach einem Herzinfarkt in eine Privatklinik in der Türkei gebracht wurde. Dort wurde ihr ein Herzschrittmacher eingesetzt. Die Patientin machte die Kosten in Höhe von 13.000 Euro bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung geltend, da sich der Versicherungsschutz auch über einen vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei erstreckte.

Die Versicherung erstattete ihr etwas mehr als 1.250 Euro. Diese Summe wäre bei einer Behandlung in einem türkischen Vertragskrankenhaus angefallen. Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden und zog vor Gericht. Die Klage wurde jedoch zurückgewiesen.

Kostenerstattung hängt vom türkischen Sozialversicherungsträger ab

Die Begründung: Auch wenn es sich um einen Notfall handelte, für den ihr gesetzlicher Krankenversicherer auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei einzustehen hat, können nur die Kosten erstattet werden, die vom türkischen Sozialversicherungsträger bei einer vergleichbaren Behandlung in einem Vertragskrankenhaus hätte entrichtet werden müssen.

Die Klägerin gab zudem an, keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben zu können, die die Kosten übernommen hätte. Dabei handelt es sich jedoch um einen Irrtum.

Sie hätte während ihres Aufenthalts in der Klinik vorbringen müssen, dass sie nur einen Anspruch auf die Erstattung derjenigen Kosten hat, die gesetzlich Krankenversicherten in Rechnung gestellt werden. Da sie dies nicht getan hatte und zwischen der Privatklinik und dem türkischen Sozialversicherungsträger ein Vertrag bestand, nach dem bei einer Notfallbehandlung keine Kosten hätten berechnet werden dürfen, die über dem Niveau des Vertragskrankenhauses liegen, bekam sie nur einen kleinen Anteil der Leistung erstattet.

Auch Senioren erhalten Versicherungsschutz

Auch Senioren können eine Auslandskrankenversicherung ohne Altersbegrenzung abschließen, diese ist nur etwas teurer als für Jüngere. Ein Versicherungsschutz im Ausland ist immer zu empfehlen, um hohe Kosten wie in diesem Fall zu vermeiden. Besonders Ruheständlern, die ihre Zeit im Ausland verbringen möchten, wird dies geraten. Die BDAE bietet beispielsweise einen passenden Versicherungsschutz für Ruheständler und Auswanderer an.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juni des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.