Keine Entschädigung bei Flugverspätung wegen Problemen auf Rollfeld
Für verspätete Flugzeuge, die durch auf dem Rollfeld liegende Teile beschädigt worden sind, können Fluggäste nicht mit einer Ausgleichszahlung rechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-501/17).
In dem zugrundeliegenden Fall landete ein von Dublin aus startendes Flugzeug erst knapp dreieinhalb Stunden später in Düsseldorf. Ein Fluggast hatte dafür eine Ausgleichszahlung gefordert. Diese wurde jedoch in erster Instanz wegen außergewöhnlichen Umstands zurückgewiesen. Dieser war durch eine auf dem Rollfeld liegende Schraube hervorgerufen, die den Reifen des Flugzeugs beschädigte.
Fluggesellschaft konnte Umstand nicht verhindern
Der Kläger gab sich nicht mit der Begründung zufrieden und reichte Klage beim Kölner Landgericht ein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings zugunsten der Airline. Begründung: Die Nutzung des Rollfelds eines Flughafens sei dem allgemeinen Luftverkehr zuzuschreiben und nicht einem konkreten Aufgabenbereich des Luftfahrtunternehmens. Auch falle die Säuberung des Rollfelds nicht in den Aufgabenbereich des Luftfahrunternehmens und sei von diesem nicht beherrschbar.
Reifenschäden können bei Flugzeugen häufig auftreten. Die Fluggesellschaft hätte den Umstand in diesem Fall nicht verhindern können. Es handele sich in diesem Fall um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung, sodass der Kläger kein Recht auf eine Ausgleichszahlung habe.