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Flugpreise müssen nicht in Euro angegeben werden

Flugpreise dürfen nun auf Internetseiten auch in anderen Währungendürfen nun auf Internetseiten auch in anderen Währungenangeben werden. Dies hat der EuGH entschieden(EuGH, Aktenzeichen: C-330/17). Im zugrundeliegenden Fall hatteGermanwings auf seiner deutschen Internetseite die Kosten für einenFlug von London nach Stuttgart in Pfund Sterling ausgewiesen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eineunlautere Praktik, da es sich ja um ein deutsches Luftfahrtunternehmenhandelt. Doch die Richter des Europäischen Gerichtshofeswaren der Ansicht, dass es sogar die Vergleichbarkeit von Preisenerleichtert, wenn Airlines ihre Tarife in der Währung des Landesangeben, wo gestartet wird – und das war in diesem Fall England,wo mit Pfund Sterling bezahlt wird.

Flugpreise müssen effektiv vergleichbar sein

Flugsuchmaschinen müssen einen effektiven Preisvergleich ermöglichen. Darauf weisen ARAG Experten hin. In einem konkreten Fall hatte Opodo Kunden, die mit einer bestimmten Kreditkarte zahlen konnten, die Servicepauschale bei der Flugbuchung erlassen. Alle anderen Kunden mussten ein zusätzliches Entgelt zahlen.

Der Haken an der Sache: Der erstmalig angezeigte Preis erfolgte mit der voreingestellten Verwendung dieser einen Kreditkarte, bei der die Servicepauschale entfällt. Man musste diese Voreinstellung erst ändern und den Preis neu berechnen lassen, um alle Kosten sichtbar machen und damit den effektiven Flugpreis zu erhalten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: I ZR 160/15). Nach Angaben von ARAG Experten verstößt diese Praxis gegen EU-Recht, wonach der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten muss, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind (Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) 1008/2008).

Endpreis muss ausgewiesen werden

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Die beklagte Fluggesellschaft hielt unter ihrer Internetadresse ein mehrere Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereit. Bis Ende 2008 war dieses Buchungssystem in der Weise gestaltet, dass dem Kunden erst in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen wurde.

Nach in Kraft treten einer europäischen Verordnung für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, änderte die Beklagte ihr Buchungssystem im Jahr 2009. Im zweiten Buchungsschritt führte die Beklagte in der tabellarischen Übersicht der Abflug- und Ankunftszeiten wieder nur den Flugpreis an. Für einen ausgewählten Flug gab sie am Ende der Tabelle den Flugpreis, Steuern und Gebühren, den Kerosinzuschlag und die Summe dieser Beträge an. In einem gesonderten Kasten unterhalb der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge“ angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.

Der BGH hat die Revision der Beklagten nunmehr zurückgewiesen. Die tabellarische Preisdarstellung des beanstandeten Buchungssystems in der von der Beklagten bis Ende 2008 verwendeten Fassung war nicht korrekt, weil für die in der Tabelle dargestellten Flugdienste lediglich die reinen Flugpreise ausgewiesen waren und der Endpreis für einen bestimmten Flugdienst erst im weiteren Buchungsprozesses auf späteren Internetseiten angegeben war. Auch bei dem im Jahr 2009 geänderten Buchungssystem der Beklagten erfolgte die Angabe eines Endpreises (Flugpreis zuzüglich Steuern und Gebühren, Kerosinzuschlag und Servicegebühr) entgegen den nur für einen ausgewählten Flug und nicht für sämtliche in der Tabelle angezeigten Flugdienste, so die ARAG Experten (BGH, Aktenzeichen: I ZR 29/12).

Quelle: Arag – Rechtstipps und Gerichtsurteile