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Rechtliches
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SV-Abkommen zwischen Deutschland und Republik Moldau in Kraft

Am 1. März 2019 ist das deutsch-moldauische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten. Mit ihm wird für den sozialen Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen im Bereich der jeweiligen Renten- und Unfallversicherungssysteme gesorgt, insbesondere für den Fall, dass sich der Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhält.

Unter anderem sind die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Verbindungsstelle für die Republik Moldau dafür zuständig, dass das Abkommen umgesetzt wird.

Entsendung bis zu 24 Monaten möglich

Das Abkommen enthält Regelungen zur Vermeidung der Doppelversicherung in beiden Staaten. So gelten für Beschäftigte sowie deren Arbeitgeber zwar grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Für vorübergehend im anderen Staat eingesetzte („entsandte“) Arbeitnehmer wird durch das Abkommen aber sichergestellt, dass sie im sozialen Sicherungssystem ihres Heimatlandes bleiben können. Der Entsendezeitraum kann bis zu 24 Kalendermonate betragen.

Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden. „Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden“, weiß BDAE-Auslandsexperte und Rentenberater Omer Dotou. Auch im Bereich der Unfallrenten ist das Abkommen die Grundlage dafür, dass Zahlungen in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe April des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.