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Interview

„Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor“

Insbesondere in der Urlaubs-Hochsaison haben Arbeitnehmer jedes Jahr aufs Neue Fragen in Sachen Urlaubsrecht. Der Arbeitsrechtler und Professor an der Hochschule Fresenius, Dr. Michael Fuhlrott, erläutert im Interview die wichtigsten Mythen, die zum Thema Urlaub kursieren.

BDAE: Welchen Fehler machen Arbeitnehmer immer wieder, wenn es darum geht, Urlaub zu nehmen?

Fuhlrott: Beim Terminus „nehmen“ gibt es schon mal einen weit verbreiteten Irrglauben. Denn grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub immer beantragen und Arbeitgeber ihn gewähren müssen. Die Aussage „Urlaub zu nehmen“ ist daher nicht zutreffend. Gibt es allerdings keine berechtigten Gründe, die gegen einen Urlaub sprechen, ist der Arbeitgeber auch gehalten, den Urlaub abzusegnen. Macht der Arbeitnehmer frei, obwohl dies vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde und bleibt er der Arbeit damit unentschuldigt fern, so kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

BDAE: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass der gesamte Urlaub zu Jahresbeginn festgelegt wird?

Fuhlrott: Der Arbeitgeber darf verlangen, dass Arbeitnehmer sich zu Beginn des Jahres Gedanken über ihre Urlaubspläne machen und frühzeitig den Jahresurlaub planen. Chefs haben also ein Recht auf Planungssicherheit. Auch muss ein Vorgesetzter nicht sofort über einen Urlaubsantrag entscheiden. Insbesondere wenn noch Abstimmungen mit anderen Arbeitnehmern zur Vertretung erforderlich sind oder die Arbeitsplanung noch nicht steht, darf er die Entscheidung über die Urlaubsgewährung einige Zeit zurückstellen.

BDAE: Stimmt es, dass der Arbeitgeber keine Betriebsferien anordnen darf?

Fuhlrott: Viele Firmen legen fest, dass beispielsweise zwischen Weihnachten und Silvester der Betrieb geschlossen wird und alle Mitarbeiter in dieser Zeit Urlaub nehmen müssen. Auch eine Werksschließung im Sommer oder sogar im November mit der Verpflichtung für zwei Wochen, Urlaub zu nehmen, wäre möglich. Für die Planungen der Arbeitnehmer muss dies aber rechtzeitig angekündigt werden und es muss ein angemessener Zeitraum von Urlaubstagen verbleiben, über den die Mitarbeiter frei verfügen können. Zulässig sind auch Beschränkungen des Urlaubs für bestimmte Zeiten: So darf ein Logistikunternehmen zum Beispiel eine Urlaubssperre für die Vorweihnachtszeit verhängen oder eine Schule dem Hausmeister Urlaub außerhalb der Schulferien versagen.

BDAE: Dürfen Eltern mit schulpflichtigen Kindern immer in den Schulferien Urlaub nehmen?

"Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht."

Fuhlrott: Einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Urlaub für Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien gibt es nicht. In Ausnahmefällen kann für ein bestimmtes Projekt zeitweise sogar eine Urlaubssperre verhängt werden. Der Vorgesetzte darf zudem die Mindestbesetzung des Unternehmens oder der Abteilung festlegen. Sicher ist jede Firma jedoch gewillt, familienfreundliche Regelungen zu finden. Gibt es allerdings mehr Urlaubswünsche von Eltern mit Kindern als der Arbeitgeber genehmigen möchte, muss er – gegebenenfalls jahresweise verteilt – versuchen, die widerstreitenden Urlaubswünsche gerecht zu verteilen.

BDAE: Wer den Job wechselt, hat meistens eine Probezeit zu überstehen. Der zweiwöchige Griechenlandurlaub ist aber schon lange gebucht und bezahlt. Darf man in dieser Zeit trotzdem Urlaub nehmen?

Fuhlrott: Vielen stellt sich die Frage, ob sie die Reise in diesem Fall canceln müssen. Es empfiehlt sich, dies bereits im Vorstellungsgespräch anzusprechen, um eine Einigung zu finden. Denn: Im neu angetretenen Arbeitsverhältnis hätte man keinen Anspruch auf diesen Urlaub. Grundsätzlich erwirbt man auch während der Probezeit pro Monat mindestens zwei Tage Urlaubsanspruch, den man nach Genehmigung des Vorgesetzten auch nehmen darf. Der volle Urlaubsanspruch wird allerdings erst nach sechs Monaten erworben. Wer also in seinem neuen Job nach drei Monaten schon eine zweiwöchige Reise antreten will, tut gut daran, dies rechtzeitig abzustimmen.

BDAE: Was ist, wenn man im Urlaub krank wird? Ist dies dann das persönliche Pech des Arbeitnehmers?

Fuhlrott: Natürlich mindert eine Krankheit die Urlaubsfreuden. Wer sich aber im Urlaub an der Paella den Magen verdorben hat oder beim Mountainbiking stürzt und verletzt, urlaubt nicht mehr, sondern ist krank. Krankheit geht dem Urlaub arbeitsrechtlich vor. Der Urlaub kann daher erneut beansprucht werden. Wichtig ist aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitteilt. Möchte der Arbeitnehmer also später seinen Urlaub erneut geltend machen, muss er seinen Arbeitgeber umgehend informieren. Tut der Arbeitnehmer dies nicht, bekommt er zwar bei Nachweis der Erkrankung nach Rückkehr die Tage ebenfalls gutgeschrieben, riskiert aber eine Abmahnung wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht.

BDAE: Ist es richtig, dass der Chef für Notfälle Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückrufen darf?

"Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden."

Fuhlrott: Einmal gewährter Urlaub kann nicht wieder zurückgenommen werden. Nur in absoluten Notfällen mag im Einzelfall anderes gelten – etwa wenn das Unternehmen sonst den Betrieb nicht aufrechterhalten könnte. Eine Firma kann seine Mitarbeiter allenfalls um eine Rückkehr oder einen Verzicht bitten und müsste dann aber auch sämtliche anfallenden Kosten übernehmen. Auch die Urlaubsadresse muss vom Arbeitnehmer nicht hinterlassen werden, und das Smartphone darf abgeschaltet werden. Urlaub dient der Erholung, so dass der Arbeitnehmer hier sprichwörtlich ein Recht zum Abschalten hat.

BDAE: Was ist, wenn der Rückflug ausfällt - ist das dann höhere Gewalt?

Fuhlrott: Arbeitnehmer sind gehalten, sich über den Stand ihrer Rückflüge zu informieren. So werden beispielsweise oft Streiks längere Zeit im Vorfeld angekündigt, so dass Mitarbeiter sich auf diese Situation vorbereiten können. Ist für den Arbeitnehmer daher schon vorher sicher absehbar, dass der Rückflug oder die Fähre ausfallen wird und eine rechtzeitige Rückkehr nicht gewährleistet ist, muss er aktiv werden und eventuell schon vorher seine Flüge umbuchen, um rechtzeitig wieder erscheinen zu können oder um eine Urlaubsverlängerung bitten. Auch bei urplötzlich eintretenden Naturereignissen wie beispielsweise einem ausbrechenden isländischen Vulkan kann es zu Flugstreichungen kommen. Hier gilt: Erscheint man wegen stornierter Flüge nicht rechtzeitig im Büro, muss der Mitarbeiter seinen Chef nicht nur unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, sondern für diese Zeit auch bezahlten oder gegebenenfalls unbezahlten Urlaub nachreichen.