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Rechtliches
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Was sich mit dem neuen EU-Reiserecht verbessert

Seit dem 1. Juli 2018 gilt ein neues europäisches Reiserecht, welches dafür sorgt, dass Kunden bei ihrer Urlaubsbuchung mehr Rechtssicherheit und Transparenz haben.

Welche Änderungen es für Reisende gibt, zeigen der DRV und Finanztip.

Wenn Kunden ins Reisebüro gehen, bekommen sie während des Beratungsgesprächs noch vor der Buchung ein Formblatt ausgehändigt, aus dem genau hervorgeht, welche Rechte sie haben. Das ist seit dem 1. Juli europaweit einheitlich geregelt und gilt auch bei Online-Buchungen oder bei Buchungen per Telefon.

Welches Formblatt der Kunde erhält, richtet sich nach der Art der Reise, die er buchen möchte, was im Reisebüro beim Beratungsgespräch gemeinsam ermittelt wird. Dabei sind vier verschiedene Varianten zu unterscheiden:

  • die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie Nur-Flug, Hotel oder zum Beispiel Mietwagen – hierbei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Formblatt ausgehändigt werden muss,
  • die Buchung einer kompletten Pauschalreise als Paket von einem Reiseveranstalter,
  • die Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird, oder
  • die Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung. Diese liegt vor, wenn der Kunde für seine Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietwagen und Ausflüge von unterschiedlichen Anbietern nacheinander bucht und sich jeweils zur Zahlung verpflichtet, bevor er eine weitere Leistung bucht. Die einzelnen Leistungen sind dabei einzeln bepreist und werden auch einzeln in Rechnung gestellt werden. Diese verbundene Reiseleistung wird im Reiserecht als neue Kategorie zum 1. Juli eingeführt.

Welche Rechte der Kunde genießt, ergibt sich aus der Art der gebuchten Reise. Das Rundum-Sorglos-Paket erhalten Reisende nach wie vor mit der Pauschalreise – also dem Reisepaket eines Veranstalters oder zum Beispiel einer Kreuzfahrt. Der Kunde genießt dabei zahlreiche Vorteile: So kümmert sich der Reiseveranstalter vor und während der Reise um seine Gäste, wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Rückreise verhindert. Dann übernimmt der Reiseveranstalter die Information des Reisenden, notwendige Umbuchungen und zusätzliche Übernachtungen vor Ort, denn er ist gesetzlich dazu verpflichtet, in solchen Fällen bis zu drei Übernachtungen zu zahlen. Der Urlauber muss sich also um nichts kümmern. Außerdem steht den Gästen rund um die Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung, der ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Laut Finanztip gilt: Alles, was zusammen bezahlt wird, gilt künftig als Pauschalreise. Werden für Flug und Hotel ein gemeinsamer Preis ausgewiesen, haftet die Plattform oder das Reisebüro nach dem neuen Pauschalreiserecht. Und diese Fälle können sich häufen, denn es wird möglicherweise mehr unverhoffte Pauschalreisen geben.

Liegt die Buchung von einzelnen Leistungen oder einer verbundenen Reiseleistung vor, ist der Reisende selbst für seine Reise verantwortlich, auch wenn mal etwas schiefläuft. Etwaige Mängel müssen dann jeweils individuell beim entsprechenden Anbieter geltend gemacht werden. So sind Reisende, die ein Ferienhaus oder eine Hotelübernachtung einzeln gebucht haben, schlecht gestellt. Finanztip rät: Um in den Genuss des Pauschalreiserechts zu kommen, einfach eine weitere Leistung abschließen. Schlecht sieht es auch bei günstigen Tagesreisen aus: Hier gilt das Pauschalreiserecht erst bei Kosten ab 500 Euro. Ist die Reise nicht so teuer, entfällt der Schutz.

Längere Reklamationsfristen für den Kunden

Läuft etwas nicht so wie gewünscht und der Urlauber möchte sich beschweren, bleibt ihm mit Inkrafttreten des neuen Reiserechts insgesamt mehr Zeit für seine Reklamation: Ab dem 1. Juli sind es zwei Jahre. Nichtsdestotrotz müssen Mängel grundsätzlich immer direkt bei dem entsprechenden Ansprechpartner des Reiseveranstalters geltend gemacht beziehungsweise von diesem Abhilfe verlangt werden. Laut Finanztip ist dies ein großer Vorteil, da Urlauber in der Vergangenheit daran gescheitert sind. Trotzdem gilt: Vor Ort muss der Reisende einen Mangel sofort anzeigen und den Veranstalter auffordern, Abhilfe zu schaffen.

Schon bisher waren Verbraucher bei der Buchung einer Pauschalreise über den sogenannten Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung ändert sich nichts, sie wird jetzt jedoch in bestimmten Fällen auf das Reisebüro ausgeweitet. Wenn das Reisebüro verbundene Reiseleistungen verkauft und das Geld dafür auch selbst vom Kunden einnimmt, muss das Reisebüro künftig auch gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Kunde bekommt dann ebenfalls nach der Buchung einen Sicherungsschein und kann damit sicher sein, dass sein Geld auch in diesem Fall abgesichert ist.

Preisänderungen in begründeten Ausnahmefällen möglich

In exakt begründeten Ausnahmefällen dürfen Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise bis 21 Tage vor Abreise um bis zu acht Prozent erhöhen, zum Beispiel wenn der Kerosinpreis teurer wird oder die Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Veranstalters festgeschrieben sein. Vorteil für den Kunden: Wenn mögliche Preisänderungen in den AGBs enthalten sind, kommt der Kunde auch in den Genuss von Preissenkungen, sollten die Preise für zum Beispiel Kerosin gefallen sein. Preisänderungen sind künftig also in beide Richtungen möglich. Für den Kunden ist entscheidend, ob diese in den AGBs benannt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis für seine Reise nach der Buchung auch nicht mehr zu verändern – die Preissicherheit bleibt. So können Urlauber ab dem 1. Juli dann auch kostenlos stornieren, wenn sich der Preis um acht Prozent erhöht.