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Rechtliches
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Verbraucherrechte bei Reisebuchungen gestärkt

Online-Reisevermittler dürfen die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen. Gegen die bisherige Praxis in den Geschäftsbedingungen des Vermittlers Euvia Travel hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Den Verbraucherschützern zufolge versuchen Online-Reisevermittler immer öfter, ihre Pflichten im Kleingedruckten einzuschränken und sich von ihrer Haftung weitestgehend zu befreien. Für Verbraucher gab es also einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor. Das Gericht hat nun solche Haftungsausschlüsse für unzulässig befunden.

Euvia Travel hatte in seinen Geschäftsbedingungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Hauptleistungspflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sei gesetzlich nicht zulässig.

Wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, weil der Vermittler den Buchungswunsch verspätet an den Veranstalter übermittelt hat und eine vergleichbare Reise nur noch zu einem höheren Preis erhältlich ist, muss der Vermittler dafür einstehen, so die vzbv.

Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging den Richtern deutlich zu weit. Der Haftungsausschluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Derselbe Senat des Gerichts hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reisevermittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.

Das Gericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschloss. Die Richter stellten klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungsvorgangs Sorgfaltspflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungswünschen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe August des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.