Neue Mindestlohn-Vorschriften für Messebauer in der Schweiz
Seit dem 1. Januar 2018 gelten für in die Schweiz entsandte Messebauer nicht mehr generell die Mindestlohnvorschriften des „GAV Schreinereigewerbe“ (interkantonaler Schweizer Tariflohn). Je nach konkreter Tätigkeit können nun auch andere Gesamtarbeitsverträge (GAV) zum Tragen kommen. Das meldet die IHK Koblenz.
Um weiterhin die Mindestlohn- und Arbeitszeitvorschriften für in die Schweiz entsandte Messebauer einzuhalten, sind die einzelnen Tätigkeiten branchenspezifisch zu prüfen. In Abhängigkeit der konkreten Tätigkeit kann dann zum Beispiel der GAV Metallgewerbe, GAV Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe oder GAV Schreinereigewerbe zur Anwendung kommen.
Ist die Tätigkeit keinem branchenspezifischen Tariflohn zuzuordnen, so finden die ortsüblichen Mindestlöhne Anwendung. Die ortsüblichen Mindestlöhne sind abhängig vom Kanton, der Tätigkeit und der Berufserfahrung bzw. dem Ausbildungsstand. Für einige Berufsgruppen ohne Gesamtarbeitsvertrag bietet sich auch der Lohnrechner „SALARIUM“ des schweizer Bundesamtes für Statistik (BFS) an, um erste Hinweise zu Durchschnittlöhnen zu erhalten. Verbindliche Informationen sind bei den kantonalen Behörden zu erfragen.
Die zuständige Behörde für den Kanton Basel-Stadt (Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt) hat auf der Webseite der Messe „Basel World“ eine Auflistung der Tätigkeitsbereiche von Messebauern veröffentlicht mit Angabe der jeweiligen geltenden Mindestlöhne in Abhängigkeit von Alter, Funktion und Arbeitserfahrung.
Abgesehen von der Einhaltung der branchenspezifischen Mindestlöhne, müssen Entsendungen in der Schweiz angemeldet werden. Zudem können ausländische Unternehmen zu Kautionszahlungen verpflichtet werden. Weitere Informationen dazu stehen im IHK-Merkblatt „Arbeitnehmerentsendungen in die Schweiz“.
Weitere Infos:
Kontaktdaten der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden