Rechtssicher selbstständig im Ausland arbeiten
Ist man als Freelancerin oder Freelancer unterwegs, ist diese Tätigkeit rechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit einzuordnen. Das bedeutet auch, dass die damit einhergehenden Verpflichtungen erfüllt sein müssen. Um in Deutschland selbstständig tätig zu sein, kann zur legalen Ausübung der Tätigkeit beispielsweise eine Gewerbeerlaubnis oder eine Gewerbeanzeige erforderlich sein. Damit einher gehen – entsprechend der deutschen Rechtvorschriften – verschiedene Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Gerade diese sind mit ein Grund, warum Selbstständige darüber nachdenken, ihre Tätigkeit lieber aus dem Ausland auszuüben. Eine Befragung von freelancermap von über 500 Freelancerinnen und Freelancern hat ergeben, dass rund 49 Prozent aller Befragten im Ausland arbeiten wollen, weil sie dort weniger bürokratischen Hürden ausgesetzt sind und 52 Prozent sehen steuerliche Vorteile darin, wenn sie ihre Arbeit aus dem Ausland heraus verrichten. Das bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch im Ausland gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen oder unter Umständen Steuern zu zahlen sind.

Kann ich freiberuflich überhaupt im Ausland arbeiten?
Der touristische Aufenthalt im Ausland ist besonders attraktiv und in der Regel problemlos möglich. Möchte man seine Arbeits- beziehungsweise Dienstleistung allerdings ebenfalls aus dem Ausland erbringen, verlässt man den Geltungsbereich des deutschen Rechts und muss sich die Frage stellen, welche ausländischen Bestimmungen nun zu erfüllen sind. Hiermit gehen nicht nur aufenthaltsrechtliche Anforderungen – siehe Beitrag zu Remote Work Visa – einher, sondern auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten.
Und eine entscheidende Rolle spielt dabei auch, in welchem Land man die selbstständige Tätigkeit ausüben möchte: in der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat.
Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union
Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in Deutschland aufgenommene selbstständige Tätigkeit beziehungsweise erbrachte Dienstleistung ohne weitere Anforderungen auch im Ausland ausgeübt oder erbracht werden kann.
Bürgerinnen und Bürger der EU haben grundsätzlich das Recht, sich in der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz frei und ohne Visum aufzuhalten und zu bewegen und mit geringen Einschränkungen dort auch erwerbstätig zu werden (§ 12 Freizügigkeitsgesetz EU). Die sogenannte Dienstleistungsfreiheit ermöglicht ihnen die europaweite, regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen. Eine bereits bestehende Gewerbeerlaubnis wird EU-weit anerkannt, sofern diese in einem EU-Mitgliedstaat erlangt wurde. Zudem regelt die Dienstleistungsfreiheit die Anerkennung von Befähigungsnachweisen, also zum Beispiel von Berufsqualifikationen.

Auch wenn das Freizügigkeitsgesetz auf den EWR und die Schweiz ausgedehnt wurde und somit ein freies Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht das Leben und Arbeiten in diesen Ländern erleichtert, bestehen gleichzeitig einige Einschränkungen bezüglich Meldepflichten, Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen. Diese sollten immer mitberücksichtigt werden.
Für Drittstaaten gibt es keine länderübergreifenden Regelungen wie in der EU, dem EWR oder der Schweiz. Hier müssen immer die nationalen Vorschriften beachtet werden.
Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU
Wo es Freiheiten gibt, gibt es immer auch Grenzen. Bestimmte Branchen, wie der Finanz- und Versicherungssektor, sind von der EU-Dienstleistungsfreiheit ausgenommen und erfordern oft eine Zulassung oder Registrierung bei den nationalen Aufsichtsbehörden. Insbesondere in besonders sensiblen Bereichen, wie den genannten sowie beispielsweise bei Rechts- und Justizdienstleistungen oder im gesundheitlichen Bereich, möchte sich der jeweilige Mitgliedstaat auch vergewissern, ob die Person für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung geeignet ist und erkennt mögliche Qualifikationen nicht ohne eigene Prüfung an.

Bei Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um bilaterale Verträge, mit denen die Staaten eine mehrfache Belastung des- oder derselben Steuerpflichtigen mit gleichartigen Steuern für denselben Zeitraum vermeiden wollen. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige entweder gleichzeitig in zwei Staaten ansässig sind oder Einkunftsquellen in anderen Staaten als dem Ansässigkeitsstaat haben.
Auch Freelancer*innen sind steuerpflichtig
Wenn man sich entschließt, im Ausland einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, ist beim Thema Steuerrecht entscheidend, wie lange man sich in dem gewählten Land aufhält. In den meisten Ländern sind beispielsweise eine steuerrechtliche Ansässigkeit und damit einhergehende steuerliche Verpflichtungen an den Wohnsitz und/oder die Dauer des Aufenthaltes gebunden. Wer freiberuflich im Ausland arbeiten möchte, kann daher in verschiedene steuerliche Kategorien fallen:
Befindet sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland, gelten freiberuflich Tätige als unbeschränkt steuerpflichtig. Damit bleibt das gesamte weltweit erzielte Einkommen in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Jedoch wird man auch im Ausland steuerpflichtig, weil das Geld dort erarbeitet wurde. Hier kann es zu einer sogenannten Doppelbesteuerung kommen, die jedoch vermieden werden soll, indem die ausländische Steuer angerechnet wird oder die Einkünfte sogar steuerfrei gestellt werden. Das hängt allerdings vom jeweiligen Land ab. Hier muss geprüft werden, ob es mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt oder nicht.
Liegt der gewöhnliche Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland, die Einkünfte stammen aber aus Deutschland, gelten freiberuflich Tätige in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig – also nur mit den in Deutschland erzielten Einkünften.
Ist man weder in Deutschland ansässig noch hat man dort seinen Wohnsitz oder bezieht Einkünfte aus Deutschland, kommt es dagegen nicht zu einer Besteuerung in Deutschland, sondern zu einer Besteuerung nach den Vorschriften des jeweiligen Landes, in dem man sich befindet.
Sozialversicherung bei selbstständiger Arbeit im Ausland
Selbstständig in Deutschland tätige Personen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in die gesetzliche Sozialversicherung einzuzahlen (wie es bei Angestellten der Fall ist). Das betrifft die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Allerdings gibt es Pflichtversicherungen für bestimmte Gruppen sowie freiwillige Möglichkeiten.
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Krankenversicherung
Alle in Deutschland lebenden Personen müssen kranken- und pflegeversichert sein – auch Selbstständige. Sie können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern. Die Beiträge bemessen sich am Einkommen und es gibt einen Mindestbeitrag. Bei ausreichendem Einkommen und Alter kann eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen werden. Der Beitrag bemisst sich hier nach dem Alter, Gesundheitszustand und dem gewählten Tarif. Wer nicht mehr in Deutschland arbeitet und wohnt, ist auch nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Wichtig ist, dass man sich bei seiner bisherigen Krankenkasse abmeldet, wenn man ins Ausland zieht.
Grundsätzlich müssen sich GKV-Versicherte selbst darum kümmern. Sie sollten bei der Ausreise aus Deutschland nicht einfach die Beitragszahlung einstellen, sondern sich aktiv bei ihrer Krankenkasse abmelden. Andernfalls droht eine Beitragsnachforderung mit Säumniszuschlägen. Nachweis für die Verlegung des Lebensmittelpunktes kann die Abmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes oder die Versicherungspolice der Auslandskrankenversicherung sein.
Privatversicherte sollten unbedingt mit ihrem PKV-Anbieter klären, ob dieser auch im Ausland problemlos – idealerweise ohne Aufpreis – weiter leistet. Wenn nicht, sollte eine internationale Auslandskrankenversicherung, wie bei allen Auslandsaufenthalten, zum Standard für Freelancerinnen und Freelancer gehören – gerade, wenn diese ein Visum für ihren Auslandsaufenthalt benötigen, ist der Nachweis einer Krankenversicherung oft Voraussetzung.
Pflegeversicherung
Es kann der Fall eintreten, dass man im Ausland zum Pflegefall wird. Deutsche haben nur dann einen Anspruch auf Pflegeleistungen, wenn sie in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre am Stück Beiträge gezahlt haben. Je länger man sich also im Ausland aufhält, desto größer ist das Risiko, im Pflegefall keine adäquaten Leistungen zu erhalten.
Fazit: So verlockend die Vorstellung auch sein mag, frei von den Zwängen deutscher Bürokratie und Arbeitgebern, an Traumstränden oder in beliebten Weltstädten sein Geld zu verdienen: Das Ausland ist kein rechtsfreier Raum. Das digitale Nomadentum oder eine selbstständige Feelance-Tätigkeit bringt Verpflichtungen mit sich, denen sich niemand auf Dauer entziehen kann. Je länger der Auslandsaufenthalt andauert, desto geringer ist zudem die Basis der sozialen Absicherung, sodass Freelancerinnen und Freelancer spätestens im Alter Einbußen bei der Versorgung hinnehmen müssen, sofern sie nicht anderweitig finanziell vorgesorgt haben.
Eine große Herausforderung bei der Entscheidung, ins Ausland zu gehen und dort selbstständig als Freelancerin oder Freelancer zu arbeiten oder ein digitales Nomadentum anzustreben ist es also, die rechtlichen Anforderungen an das Arbeiten aus dem Ausland heraus zu kennen. Daher ist es empfehlenswert, sich professionelle Rechtsberatung zu holen.
Beratung zu internationaler Beschäftigung
Die BDAE Consult GmbH bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen im Bereich der Auslandsbeschäftigung an. Die Beraterinnen und Berater unterstützen dabei, die unterschiedlichen Arbeitskonzepte rechtlich sicher einzuordnen und Haftungsfallen zu umgehen.
Videotipp:
Freiberuflich im Ausland arbeiten
Lea Fiebelkorn ist Unternehmensberaterin bei der BDAE Consult und kennt sich bestens mit den rechtlichen Tücken beim Arbeiten im Ausland aus. In diesem Video gibt sie Interessierten ein paar grundlegende Tipps, damit der Freelance-Job im Ausland nicht zu einem rechtlichen Risiko wird.
