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Rechtliches
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Diese Regeln gelten für Wild-Camper

Urlaub in der Wildnis ist ein Abenteuer. Aber was sagt das Gesetz dazu? Die ARAG-Rechtsexperten und Campanda beleuchten die rechtliche Lage und mögliche Bußgelder, die in Deutschland und im europäischen Ausland auf Wild-Camper zukommen können.

Wild Campen oder Biwakieren?

Wildes Campen bezeichnet in engerem Sinne die Übernachtung in einem Zelt außerhalb eines gekennzeichneten Camping- oder Übernachtungsplatzes. Wird lediglich in einem Biwak- oder Schlafsack, unter einem Schutzdach oder einem selbstgebauten Schutz aus Ästen oder Schnee übernachtet, spricht man auch von Biwakieren.

Wild-Camper im europäischen Ausland

In Europa ist freies Campen größtenteils verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet. Wer in Griechenland draußen nächtigt, kann mit bis zu 3.000 Euro Strafe rechnen. In Frankreich und Spanien werden dafür bis zu 1.500 Euro fällig. Dänemark, Italien und Österreich landen mit bis zu 500 Euro Bußgeld auf dem dritten Platz. In Zypern droht bei unerlaubtem Feueranzünden im Freien sogar eine Strafgebühr bis zu 600 Euro.

In einigen Ländern Europas – vor allem im Norden – ist Zelten in der freien Natur jedoch relativ unproblematisch. So sind Norwegen und Schweden bekannt für das sogenannte „Jedermannsrecht“! Solange niemand gestört und nichts zerstört wird, ist das Zelten und Lagern gestattet.

Doch auch beim „Jedermannsrecht“ gibt es Einschränkungen – man sollte sich also vorher genau informieren. So ist zum Beispiel in schwedischen Nationalparks das Campen in der Regel verboten. Weniger bekannte Paradiese für Wildcamper sind Schottland oder Irland und die baltischen Staaten. Dänemark wählt einen etwas anderen Weg: in 40 dafür ausgewiesenen Wäldern haben unsere nördlichen Nachbarn sogenannte Naturlagerplätze eingerichtet.

In Estland und Lettland ist Zelten in freier Natur, abgesehen von Naturschutzgebieten, ebenfalls gestattet. Die meisten anderen europäischen Länder jedoch untersagen es, ein Lager in freier Wildbahn aufzuschlagen. Um Ärger im Urlaub zu vermeiden, sollten Reisende also außerhalb von Campingplätzen besser nicht kampieren.

Wild-Camper in Deutschland

In Deutschland regeln die jeweiligen Landeswaldgesetze, was im Einzelnen verboten oder erlaubt ist. Generell ist wildes Campen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Die Regelungen beziehen sich dabei ausdrücklich auf das Zelten, vom Biwakieren ist nicht die Rede. Daraus nun einen Freifahrschein fürs Übernachten ohne Zelt abzuleiten, ist jedoch ein Trugschluss, denn der Sinn des Verbotes bleibt in juristischem Sinne auch dann bestehen, wenn kein Zelt aufgestellt wird.

Trotzdem gilt in der Praxis: Je häuslicher man sich einrichtet, mit desto mehr Unmut muss man rechnen, wenn man erwischt wird. Wer sich an einige Regeln hält, dem stehen aber auch Möglichkeiten offen, sein Zelt in der freien Natur aufzuschlagen.

Bußgeldhöhe variiert von Bundesland zu Bundesland

Die Höhe des Bußgeldes ist abhängig von Ort und Dauer des unerlaubten Campens. Generell gilt: Je länger außerhalb gekennzeichneter Flächen im Freien übernachtet wird, umso teurer wird es. Bei Aufenthalten über zehn Tagen wird täglich eine zusätzliche Strafzahlung fällig.

Innerhalb Deutschlands fallen die Bußgelder sehr unterschiedlich aus. In Nordrhein-Westfalen sind 150 Euro fürs Campen auf geschützten Flächen fällig. In Schleswig-Holstein müssen Wild-Camper sogar mit Strafen in Höhe bis zu 10.000 Euro rechnen.

Was ist erlaubt?

Ungeachtet des generellen gesetzlichen Verbotes können Wald- oder Grundstücksbesitzer in den meisten Bundesländern das Zelten auf ihrem Land erlauben.

Wo das Zelten im Wald nicht kategorisch verboten ist, verlangt das Gesetz die Zustimmung der zuständigen Forstbehörde. Fragen kostet auch dort nichts! Zudem kennen Land- und Forstwirte ihre Gegend naturgemäß besonders gut und haben bisweilen echte Geheimtipps parat. Wer abseits von offiziellen Campingplätzen zelten will, wird zudem in einer kleinen ruhigen Gruppe eher geduldet als mit dem weinseligen Kegelklub!

Was ist verboten?

Absolut tabu ist rücksichtsloses Verhalten in der Natur. Entstandener Müll darf nicht auf Wald und Flur hinterlassen werden. Die Spuren der Toilettengänge sollten unbedingt vergraben und Lärm und Krach so gut es geht vermieden werden. Offenes Feuer ist – vor allem in den Sommermonaten – im Abstand von weniger als 100 Metern zum Waldrand streng verboten. Dazu gehören neben Lagerfeuern, Kerzen und Fackeln auch Campingkocher. Bei Brandgefährdung versteht das Gesetz keinen Spaß, mahnen die ARAG-Rechtsexperten. Neben empfindlichen Ordnungsgeldern sind in bestimmten Fällen sogar Haftstrafen möglich. Naturschutzgebiete, Nationalparks, landwirtschaftliche Nutzflächen, Industriegebiete und militärische Sperrzonen kommen für das Camping auf keinen Fall in Frage. Auch Jäger freuen sich meist nicht über Störenfriede in ihren Revieren.

Quellen: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile und Campanda