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Rechtliches
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Trotz Brexit: Europäisches Sozialrecht gilt vorerst weiter

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben am 29. März 2017 das Ausscheiden aus der Europäischen Union (EU) erklärt. Dennoch gilt das europäische Sozialrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter bis der Austritt nach Ende der generell zweijährigen Übergangsphase wirksam wird. Welche Regelungen die Rechte der Arbeitnehmer und Rentenbezieher im Verhältnis beider Länder im Anschluss hieran bestimmen werden, hängt insbesondere von den Verhandlungen zu einem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab. Darauf weisen Spitzenorganisationen der Deutschen Sozialversicherung in Berlin hin.

Zahlreiche Arbeitnehmer haben sowohl in Deutschland als auch im Vereinigten Königreich gearbeitet. Sie haben in beiden Ländern Rentenansprüche erworben oder beziehen bereits eine deutsche und eine britische Rente. Im Rahmen des europäischen Sozialrechts sind sie als Arbeitnehmer und als Rentenbezieher umfassend geschützt. Daher werden sowohl die Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des Vereinigten Königreichs für alle Rentenansprüche in jeweils beiden Staaten berücksichtigt. Dies gilt auch zusammen mit Zeiten in einem weiteren EU-Mitgliedstaat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Darüber hinaus ist das europäische Sozialrecht ebenso maßgeblich für Regelungen in der Krankenversicherung der Rentner.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt A-1-Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften („Entsendebescheinigungen“) für Großbritannien nunmehr nur noch befristet auf das Austrittsdatum aus. Mithilfe dieses Formblattes können ins Vereinigte Königreich entsandte Beschäftigte nachweisen, dass sie bereits in Deutschland sozialversichert sind. Doppelversicherungen werden so vermieden.

Weiterhin Leistung bei Arbeitsunfällen

Im Falle von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sieht das europäische Sozialrecht vor, dass die erforderlichen Sachleistungen auch außerhalb des zuständigen Staats erbracht werden, zum Beispiel wenn eine in Deutschland versicherte Person vorübergehend im Vereinigten Königreich arbeitet. Zudem werden bisher die im Vereinigten Königreich oder in Deutschland eingetretenen Arbeitsunfälle oder Zeiten einer gefährdenden Beschäftigung gegenseitig berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Unfall- oder Berufskrankheiten-Rente gegeben sind.

Die Träger der Deutschen Sozialversicherung werden rechtzeitig informieren, sobald sich die weitere Entwicklung nach dem Austritt abzeichnet. Dann ist auch eine Beratung im Einzelfall über die konkreten Auswirkungen des BREXIT empfehlenswert.

Der BDAE berät sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zu den Folgen des EU-Austritts von Großbritannien auf die Sozialversicherung von deutschen Auswanderern und Expats in Großbritannien. Aus Sicht von Omer Dotou, SV-Experte der BDAE Consult, wird vieles komplizierter:

„So zahlt ein Teil der betroffenen Mitarbeiter ihre Beiträge im Beschäftigungsstaat und muss nun dafür sorgen, dass die Versicherungszeiten anerkannt werden und nicht etwa verfallen. Bei einem anderen Teil ist die Entsendung so geregelt, dass weiterhin Sozialversicherungsbeiträge ins deutsche System eingezahlt werden, was aber nur durch die entsprechende EU-Verordnung funktioniert. Nach dem Austritt aus der EU muss geklärt werden, ob das alte deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen wieder in Kraft tritt oder ob es eine andere Lösung geben wird.“

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Mai des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.