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Rechtliches
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Rechte und Pflichten im Fall von Krankheit im Urlaub

Kein eingerissener Fingernagel, sondern ein verrenkter Fuß mit Bänderriss beim Lieferfahrer, eine Grippe der Verkaufsleiterin, ein schwerer Unfall, der längeres Sitzen unmöglich macht für die Sachbearbeiterin – Krankheit und Urlaub schließen sich aus. Trotzdem kann für alle Beteiligten alles zur Güte geregelt werden – wenn folgende Punkte beachtet werden.

Grundsätzlich: Einen „Erholungsurlaub“ sollte der Arbeitnehmer nutzen können, um sich zu erholen und seine Arbeitsfähigkeit und -kraft zu regenerieren. Da dies bei Krankheit nicht erfolgt und der „Urlaubsanspruch während der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt und folglich auch nicht verbraucht werden kann“, ist es gemäß § 9 BurlG „Erkrankung während des Urlaubs“ möglich, die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub anzurechnen. (§ 9: „Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet“).

Auch muss dieser „gutgeschriebene“ Urlaub innerhalb des dafür geltenden und laufenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden – er kann, wie anderer Urlaub auch, nur aus „dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen“ „übertragen“ werden.

Gemäß § 10 BurlG dürfen außerdem „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.“

Welche grundsätzlichen Anforderungen bei der Krankheitsmeldung im Urlaub gelten

Wichtig: Auch im Urlaub ist der Arbeitnehmer, genauso wie im Arbeitsfalle, verpflichtet, seinem Arbeitgeber „unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern“ eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen (siehe § 5 Abs. 1 EFZG) – üblicherweise vom ersten Tag der Arbeits- oder in unserem Falle, der Urlaubsverhinderung an. Die Form der Mitteilung, ob telefonisch oder per E-Mail ist nicht vorgeschrieben.

Wie im Arbeitsfalle auch, muss dann der Arbeitnehmer auch im Urlaub bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Krankheit dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tage – auf Verlangen und je nach Vereinbarung auch früher – eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Eine wiederholte und schwere Nichtbeachtung seiner Anzeige- und Nachweispflicht kann ein Grund sein, eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen (siehe BAG-Urteil vom 16.08.1991 – 2 AZR 604/90).

Erhöhte Achtsamkeit bei Auslandserkrankungen

Tritt die Krankheit während eines Auslandsurlaubs ein, erhöht das die Anforderungen an die Anzeigepflicht. Der Arbeitnehmer muss auf eigene Kosten eine Meldung schnellstmöglich an den Arbeitgeber und die Krankenkasse machen.

Er sollte daher, falls möglich, schon vom ersten Tag der Erkrankung an einen Arzt aufsuchen. Allerdings ist das ortsbedingt nicht immer machbar und der Verlauf einer Erkrankung, die ja auch leicht beginnen kann, ist auch nicht immer für den Laien absehbar. Hier sollte immer Potenzial für Klärungen und Toleranz auf beiden Seiten bestehen. Immerhin ist es jedoch ratsam, ein Sendeprotokoll (Fax) oder andere Dinge, die den Versand/eine Benachrichtigung anzeigen, aufzuheben.

Meldet sich der Arbeitnehmer – vor allem bei ernsthafteren Leiden, die echte Konsequenzen für die Arbeitsleistung/-erbringung haben können – jedoch nicht unverzüglich krank, begründet das schon eine Verletzung der Anzeigepflicht und damit ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, das sonst im Inland erst nach nicht oder zu spät erfolgter Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre.

Der Arbeitnehmer muss dabei – auf Nachfrage – dem Arbeitgeber Angaben zur möglichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit machen sowie zu seiner Adresse (Land, Staat, Straße, Hausnummer, Wirt/Hotel, Ansprechpartner und unter Umständen auch die Telefonnummer). Grund: Der Arbeitgeber kann damit unter Umständen selber vor Ort eine Untersuchung des Arbeitnehmers veranlassen, was an sich keine Bevormundung darstellen muss, denn unter Umständen bestehen bei internationalen Firmen sogar Abkommen mit Ärzten/bestimmte Sozialabkommen – und die Firma sichert sich damit Facharzt-Beurteilungen für ihren Arbeitnehmer, der ja auch einen „Unternehmenswert“ darstellt.

Ortsmeldung bei Krankheit im Ausland

Dazu gibt es ein BAG-Urteil vom 19.02.1997 – 5 AZR 83/96, bei dem festgestellt wurde, dass eine unterlassene Ortsmeldung ausnahmsweise nicht zu einer Weigerung der Entgeltfortzahlung führen kann, wenn bei einer telefonischen Krankmeldung aus dem Ausland der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift gefragt hat. Verlängert sich die Krankheit, muss auch dies unverzüglich wieder gemeldet werden.

Sobald der Arbeitnehmer ins Inland zurückgekehrt ist, muss er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 7 EFZG den Arbeitgeber und seine Krankenkasse darüber in Kenntnis setzen – und zwar auch dann, wenn seine Urlaubszeit noch nicht vorüber ist oder die Arbeitsunfähigkeit gar nicht mehr vorliegt.

Dieser Beitrag wurde uns www.hrm.de – dem Fachportal für Human Ressources Management zur Verfügung gestellt.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Mai des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.