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Rechtliches
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Reiseportale: Zusatzleistungen müssen klar gekennzeichnet sein

Wenn es nach Anbietern von Reiseportalen geht, sollen ihre Kunden am liebsten nicht nur die Reise, sondern eine Vielzahl an Zusatzleistungen buchen. Allen voran die Reiserücktrittsversicherung. Dabei bedienen sich die Portale diverser Tricks, die nun allerdings vom Bundesgerichtshof (BGH) untersagt wurden. So müssen nach Auskunft der ARAG Rechtsexperten freiwillige Zusatzleistungen, wie etwa eine Reiseversicherung, im Online-Angebot klar gekennzeichnet sein.

Das war bei Opodo bislang anders: Obwohl der Kunde sich per Klick bereits gegen eine Reiserücktrittsversicherung entschieden hatte, wurde sie im nächsten Buchungsschritt erneut und äußerst nachdrücklich angeboten. Und zwar mit der Warnung, dass bei Nichtabschluss hohe Stornokosten folgen könnten. Zusätzlich wurde auch noch grafisch getrickst: Um zum nächsten Buchungsschritt zu gelangen, musste der Kunde zwischen zwei Buttons wählen.

Dabei war das auffällige, orangefarbene ‚Weiter‘-Feld mit dem kleingedruckten Zusatz ‚Ich möchte abgesichert sein‘ versehen. Platziert war dieser Button, der ein weiteres Mal zu den kostenpflichtigen Zusatzleistungen führte, unten rechts auf der Seite, wo Online-Nutzer in der Regel ihre Buchung fortsetzen können. Das Feld, das den Kunden direkt zur abschließenden Flugbuchung führte, befand sich ganz ungewohnt unten links auf der Seite, war farblich nicht weiter markiert und damit schnell zu übersehen.

Es gilt Gebot der klaren und transparenten Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten

Mit dieser irreführenden Taktik ist nun allerdings Schluss, wie die ARAG Rechtsexperten betonen. Denn die Praxis von Opodo verstieß laut BGH gegen das Gebot der klaren und transparenten Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten für den angebotenen Flugdienst (BGH, Az.: I ZR 160/15).

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile