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Rechtliches
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Verbraucherurteil: Keine pauschale Stornogebühr bei Reisen

Schadensersatz, der einem Reiseveranstalter bei Stornierungen zusteht, muss auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig. Das hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil zu den Stornobedingungen von „Glückskäfer Reisen“ entschieden (Az. 52 O 240/16). Darauf weist die Verbraucherzentrale Bundesverband hin.

Die Begründung der Richter: Weil das Angebot an Reisen vielfältig ist und immer individueller sowie spezieller auf den Kunden zugeschnitten wird, muss sich dieser Umstand auch bei den Stornierungskosten niederschlagen. Das bedeutet: Bietet ein Reiseveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rücktritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen werden. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzusetzen.

Klare und detaillierte Regelungen bei Stornierungen

Entschädigungspauschalen in Prozentsätzen (Stornogebühren) müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Stornoregelungen im Falle von „Sonderpreisen“ klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.

Undifferenzierte Prozentsätze widersprächen der Regel des § 651 i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), so das Landgericht Berlin. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter eine ange-messene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Reisepreis bestimmt. Allerdings muss der Veranstalter die ersparten Aufwendungen berücksichtigen sowie das, was er durch „anderweitige Verwendung der Reiseleistungen“ erwerben kann, also etwa durch Weiterverkauf der Plätze. Ersparte Aufwendungen können bei Flugreisen zum Beispiel Steuern und Gebühren sein. Dass er das alles in seinen Stornokosten berücksichtigt hat, muss der Veranstalter im Falle eines Streits beweisen.

„Es soll gerade verhindert werden, Pauschalsätze anzusetzen, welche für die jeweiligen Fälle von Stornierungen unterschiedlicher Reisen nicht passen“, so das Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.