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Rechtliches

Beworbener Flugpreis darf nicht nur für Minderheiten gelten

Vermittler von Flugreisen sind dazu verpflichtet, auf transparente und nachvollziehbare Angaben beim Flugpreis zu achten. Dazu gehört auch, dass Rabatte, die nur bei Zahlung mit einer wenig verbreiteten Kreditkarte gelten, sofort ersichtlich sein müssen und nicht erst am Ende einer Buchung. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH entschieden (Urteil des LG Hamburg vom 7.11.2019, Az. 327 O 234/19 – nicht rechtskräftig). Das Unternehmen betreibt das Reiseportal „Ab-in-den Urlaub“.

Flugpreis war für die meisten Kunden teurer

Auf dem Portal „Ab-in-den Urlaub“ hatte Invia mit Flugpreisen geworben, die ausschließlich bei Zahlung mit einer „fluege.de-Mastercard-Gold“ galten. Darin eingerechnet war ein Karten-Rabatt in Höhe der Servicegebühr von 14,99 Euro, die das Unternehmen sonst bei jeder Flugbuchung berechnete. Für Kunden, die auf andere Weise zahlten, verteuerte sich der Flugpreis daher um 14,99 Euro. Das erfuhren sie aber erst gegen Ende des Buchungsvorgangs.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Unternehmen gegen die in der EU-Verordnung 1008/2008 festgelegten Regeln zur Preistransparenz bei Flugbuchungen verstieß. Danach müssen Anbieter schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen. Dieser muss alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind.

Die Servicegebühr sei für die meisten Kunden unvermeidbar und müsse daher in den Endpreis eingerechnet werden, entschieden die Richter. Der Preis müsse außerdem schon zu Beginn der Buchung ohne den Rabatt für die spezielle Kreditkarte ausgewiesen werden. Für die überwiegende Zahl der Kunden, die nicht über die privilegierte Kreditkarte verfügen, sei ein effektiver und schneller Preisvergleich sonst nicht möglich.