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Rechtliches
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China verschärft Markenrecht

China hat zum 1. November 2019 das Markengesetz (Trademark Law) geändert. Kern der Neuerungen betrifft die Bösgläubigkeit (bad faith). Diese kann dazu führen, dass eine Markenanmeldung etwa durch ausländische Unternehmen abgelehnt wird. Weitere Folgen könnten ein Widerspruch gegen eine Anmeldung, die Nichtigkeit einer eingetragenen Marke oder die Bestrafung des Anmelders sein.

In Artikel 4 Abs. 1 Trademark Law wurde ergänzt, dass bereits Markenanmeldungen, die „in bösem Glauben“ und ohne Benutzungsabsicht (intent to use) erfolgen, vom Markenamt abgelehnt werden sollen. Hierbei verfügt das Markenamt über einen weiten Ermessensspielraum.

Bisher spielte Bösgläubigkeit hauptsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Nichtigkeit einer Marke eine Rolle. Nun sind schon bei der böswilligen Anmeldung einer Marke ohne Verwendungsabsicht (sogenanntes „trademark squatting“) Konsequenzen möglich. Um eine „Bad-Faith-Anmeldung“ kann es sich beispielsweise bei der Anmeldung einer ausländischen Marke handeln, die in China noch nicht geschützt ist.

Widerspruch innerhalb von drei Monaten möglich

Auch Markenvertreter (trademark agents), die von der fehlenden Benutzungsabsicht wissen oder wissen müssen, dürfen nicht an einer bösgläubigen Markenanmeldung mitwirken (Artikel 19 Abs. 3 Trademark Law). Anderenfalls drohen ihnen Bußgelder oder andere Sanktionen.

Der ältere Markeninhaber oder jeder interessierte Beteiligte kann nach Artikel 33 des Markenrechts innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe einer Markenanmeldung Widerspruch gegen die Eintragung einlegen, wenn er der Ansicht ist, die Anmeldung verstoße gegen diese Bestimmungen. Liegt eine Verletzung der Vorschriften vor, hat das Markenamt die eingetragene Marke für nichtig zu erklären (Artikel 44 Trademark Law).

Nach Artikel 68 Trademark Law können böswillige Markenanmeldungen nun Verwaltungsstrafen wie Verwarnungen oder Geldbußen zur Folge haben. Auch die Einleitung eines Markenverletzungsverfahrens in bösem Glauben wird bestraft.

Höhere Schadensersatzansprüche beschlossen

Die maximale Höhe des Strafschadensersatzes (punitive damages) für die absichtliche Markenverletzung in bösem Glauben gemäß Artikel 63 Trademark Law wird vom Dreifachen auf das Fünffache des tatsächlich entstandenen Verlusts des Markeninhabers beziehungsweise des vom Verletzer erzielten Erlöses oder eines angemessenen Vielfachen der vertraglichen Markenlizenzgebühr erhöht. Die Höchstsumme der gesetzlichen Entschädigung wird nunmehr fünf Millionen Renminbi (RMB) statt drei Millionen RMB betragen.

Es ist zudem vorgesehen, dass auf Antrag des Markeninhabers das Gericht die Vernichtung von Produkten, die gefälschte Marken tragen, anzuordnen hat. Auch die Vernichtung der zur Herstellung solcher gefälschten Waren verwendeter Materialien sowie Werkzeuge sind ohne eine Entschädigung anzuordnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch – ohne Entschädigung – das Verbot des Verbringens solcher Materialien und Werkzeuge in Vertriebskanäle anordnen. Produkte, die gefälschte Marken tragen, sollen nicht lediglich nach Entfernen dieser Marken in die Handelskanäle gelangen.

Quelle: GTAI Germany Trade & Invest