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© Unsplash / Jordan Sanchez

Ausländische Fluggesellschaften müssen Steuern und Gebühren nicht erstatten

Ausländische Fluggesellschaften können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass auch bei Beförderungsverträgen mit deutschen Kunden englisches Recht anwendbar ist. Nach englischem Recht müssen Steuern und Gebühren nicht zurückerstattet werden, wenn der Fluggast den Flug storniert hat – auch wenn diese nicht entstanden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Urteil AZ. 16 U 15/18 vom 13. Dezember 2018 entschieden.

Im verhandelten Fall hat ein Verein, der unter anderem Verbraucherinteressen vertritt, eine Fluggesellschaft mit Sitz in England verklagt. Die englische Airline hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihrer deutschsprachigen Webseite, die Erstattung von Steuern und Gebühren bei Flugstornierungen durch den Kunden ausgeschlossen. Dies ist nach englischem Recht zulässig. Der Verein war allerdings der Ansicht, dass die Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die beklagte Airline legte Berufung vor dem OLG ein – mit Erfolg. Das OLG entschied, dass die Airline die umstrittene Klausel weiterhin verwenden darf. Grundsätzlich könne die beklagte Fluggesellschaft in ihren AGB eine Rechtswahl vorsehen. Diese Rechtswahlklausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege, urteilte das OLG. Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der klagende Verein kann beim Bundesgerichtshof (BGH) eine Beschwerde einlegen.