Skip to main content
Rechtliches
© TIMDAVIDCOLLECTION - Fotolia.com

Arbeitgeber dürfen Dienstreisen ins entfernte Ausland anordnen

Arbeitgeber können Dienstreisen ins entfernte Ausland anordnen, wenn der Arbeitnehmer vertraglich solche Leistungen verspricht. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 3/17) entschieden.

Dienstreisen gehören für viele Arbeitnehmer in vielen Branchen dazu. Im Zuge der Globalisierung führen Dienstreisen nicht mehr nur durch die Republik oder ins benachbarte Ausland, sondern auch in weit entfernte Länder, zum Beispiel nach China. Dem Urteil zufolge kann der Arbeitgeber derartige Dienstreisen kraft seines Direktionsrechts anordnen, wenn die im Arbeitsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) „versprochenen Dienste“ naturgemäß mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können. Darauf weist die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte hin.

Ingenieur wollte nicht nach China

Im betreffenden Fall ging es um die Klage eines Ingenieurs, der seit rund 30 Jahren bei einem Maschinenhersteller beschäftig war und nur selten auf Dienstreisen, und wenn nur ins nahe Ausland geschickt worden war. Nun musste er aber nach China reisen. Hotel, Service und Lage der Unterkunft ließen aus Sicht des Arbeitnehmers allerdings stark zu wünschen übrig. Er empfand die Reise als Schikane seines Arbeitgebers und klagte darauf, dass der Arbeitgeber ihn nicht zu Dienstreisen ins Ausland, zumindest nicht ins entfernte Ausland schicken dürfe.

Das LAG wies die Klage jedoch ab. Die Begründung: Eine unzumutbare Unterbringung im Ausland müsse der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, auf Dienstreise könne er aber geschickt werden. Der Arbeitgeber könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, sofern dem keine vertraglichen oder tariflichen Regelungen entgegenstehen.

Reisekostenerstattung als mögliche Grundlage

In diesem Fall sei das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Ortes der Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt gewesen, da es keine eindeutige Regelung dazu gebe. Dass die geschuldete Tätigkeit des Ingenieurs nicht auf einen Ort beschränkt gewesen sei, ergebe sich schon aus einer Regelung im Arbeitsvertrag zur Reisekostenerstattung bei Dienstreisen. Eine solche Vereinbarung ergebe ohne eine Verpflichtung zu Dienstreisen keinen Sinn, so das LAG. Es ließ allerdings die Revision des Falles zu.

Quelle: Pressemitteilung Kanzlei GRP Rainer