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Rechtliches
© naypong, AdobeStock

Reiserecht bei Naturkatastrophen: Das gilt für Verbraucher

Ein Vulkanausbruch auf den Philippinen und riesige Buschfeuer in Australien: Naturkatastrophen scheinen immer öfter vorzukommen und auch in ihrem Verlauf immer extremer zu werden. Dabei haben sie nicht nur dramatische Auswirkungen auf die Tierwelt und die Bewohner der betroffenen Länder. Auch für Urlauber, die eigentlich die Schönheit der fernen Länder genießen möchten, sind die Folgen spürbar. Im Fall der Waldbrände riet das Auswärtige Amt Urlaubern, betroffene Gebiete frühzeitig zu verlassen oder zu meiden. Manche Touristen mussten evakuiert werden, einige reisten früher ab oder traten ihren Urlaub gar nicht erst an. Doch wer übernimmt die Kosten für Stornierungen, Umbuchungen oder außerplanmäßige, teure Heimreisen wegen Umweltkatastrophen?

Individualreisende haben schlechte Karten, wenn sie ihren gebuchten Flug oder das Hotel stornieren möchten. Ein Rücktrittsrecht haben sie nämlich nicht. Das Ticket beziehungsweise das Hotelzimmer kann nicht einfach zurückgegeben werden. Hier kommt es auf die individuellen Konditionen und auf die Kulanz der Verträge und Anbieter an.

Was für Pauschalreisende gilt

Pauschalurlauber können sich nicht einfach auf höhere Gewalt berufen. Hier kommt es auf den Reisezeitpunkt und -ort an. Nur wenn beispielsweise der Australienurlaub kurz bevorsteht und das Ziel der Reise direkt in betroffenen Gebieten liegt, können Urlauber ohne Stornokosten von ihrem Reisevertrag zurücktreten, weil die Naturkatastrophe die Reise erschweren, gefährden oder gar vereiteln würde. Anders herum kann aber auch der Veranstalter die Reise aufgrund der verheerenden Brände oder wegen des Vulkanausbruchs absagen. In der Regel gibt es in solchen Ausnahmesituationen Umbuchungsangebote. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht hingegen nicht.

Wann die Reise abgebrochen werden kann

Wer bereits unterwegs ist, kann den Vertrag bei einer Naturkatastrophe kündigen. Dann muss der Veranstalter dafür sorgen, dass die Urlauber so schnell wie möglich nach Hause geflogen werden. Fallen dabei Mehrkosten an, trägt sie der Reiseveranstalter. Zudem haben Urlauber, deren Reise aufgrund von unvermeidbaren Umständen abgebrochen werden muss, Anspruch auf Erstattung für nicht genutzte Leistungen.

Was bei einer Programmänderung vor Ort passiert

Können gebuchte Programmteile wegen einer Feuergefahr nicht durchgeführt werden, besteht unter Umständen die Möglichkeit zu einer Preisminderung, da ein Reisemangel vorliegt. Haben Urlauber beispielsweise eine Rundreise gebucht, die in Teilen durch gefährdete Gebiete führt, darf diese kostenlos storniert werden.

Pauschalurlauber, deren Reise erst in einigen Wochen oder gar Monaten beginnt, können ihren Australien- oder Philippinen-Trip nicht kostenlos stornieren beziehungsweise müssen Stornogebühren einplanen. Sollte die Gefahr bis zum Reiseantritt gebannt und sollten die Schäden beseitigt sein, besteht kein Grund, die Reise nicht anzutreten. Angst allein genügt nicht, um den Urlaub kostenlos zu stornieren.

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile