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Diese Rechte haben Fluggäste bei Streiks

Wenn Airline-Mitarbeiter am Flughafen ihre Arbeit niederlegen, haben Passagiere mit den daraus resultierenden Flugproblemen zu kämpfen. Zahlreiche Flugverspätungen und -ausfälle sorgen dann bei den Fluggästen für großen Ärger. Welche Rechte sie bei Streiks haben und was sie von den Fluggesellschaften erwarten dürfen, zeigt das Verbraucherportal Flightright.

Von einem Streik betroffene Passagiere haben prinzipiell keinen Anspruch auf Entschädigung. Jedoch sagt die EU-Fluggastrechte-Verordnung klar, dass Reisenden am Flughafen Versorgungsleistungen in Form von Getränken und Snacks sowie ein alternativer Transport zum nächstmöglichen Zeitpunkt zustehen.

Besonders aufmerksam sollten Passagiere sein, deren Flug vor oder nach einem Streik ausfällt. Insbesondere nach der akuten Streikphase kommt es immer wieder zu Überbuchungen, bei denen Passagiere auf der Strecke bleiben, die eigentlich vom Streik gar nicht betroffen sind. Hier In solchen Fällen sollten Fluggäste am besten von Experten prüfen lassen, ob sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Passagiere dürfen kostenfrei selbst umbuchen

Airlines sind verpflichtet, Fluggäste schnellstmöglich über einen Ausfall zu informieren und einen zumutbaren Ersatzflug zu finden. Oft versuchen Fluggesellschaften, Annullierungen über ihre Tochtergesellschaften abzufangen, indem sie Passagiere auf diese Airlines umbuchen. Wird ein Flug streikbedingt gestrichen, können Passagiere Reisende ihn auch selbst kostenfrei bei ihrer Fluggesellschaft umbuchen oder komplett stornieren. Das ist online möglich, zum Beispiel über die Buchungsseite der Airline, sowie über den telefonischen Kundenservice.

Bei annullierten Inlandsflügen kann es sich lohnen, auf die Bahn umzusteigen. Das Flugticket kann dafür bei der Airline in eine Fahrkarte umgewandelt werden. Dies ist kostenfrei am Ticketschalter der Fluggesellschaft oder online möglich. Wer auf eigene Faust eine Bahnfahrkarte kauft, sollte allerdings vorsichtig sein: Ist die Bahnfahrt teurer als der ursprünglich geplante Flug, bleiben Passagiere möglicherweise auf dem Differenzbetrag sitzen. In jedem Fall gilt: Belege für den Kauf der Fahrkarte sollte man aufheben, damit sie später zur Erstattung bei der Airline eingereicht werden können. Auf der sicheren Seite sind Fluggäste, wenn sie ihr Flugticket vor der Fahrt bei der Airline in ein Bahnticket umtauschen.

In der Regel keine Entschädigungen bei Streiks

Bei Streiks sind Fluggesellschaften in der Regel von Entschädigungszahlungen befreit. Hierbei macht es bislang keinen Unterschied, ob das Bodenpersonal des Flughafens, zum Beispiel Sicherheitsmitarbeiter, oder Airline-Mitarbeiter streiken. Es spielt auch keine Rolle, ob der Streik kurzfristig begann oder schon lange angekündigt war. Nach aktueller Rechtsprechung ist ein Streik des Flughafen-Sicherheitspersonal ein außergewöhnlicher Umstand, auf den Airlines keinen Einfluss haben und somit auch nicht finanziell zur Verantwortung gezogen werden können.

Bei diesen Ausnahmen wird eine Entschädigung gezahlt

Fällt ein Flug nicht in die unmittelbare Streikphase, wird aber aufgrund der Auswirkungen des Streiks gestrichen, sollten Passagiere ihre Ansprüche auf Ausgleichsleistungen prüfen. Ein Beispiel: Obwohl alle Flüge nach dem Streik wieder regulär starten und landen, wird einigen Fluggästen die Beförderung verweigert. Das kann passieren, wenn die Airline einen direkt vom Streik betroffenen Fluggast auf den gebuchten Platz gesetzt hat. Die Airline verweigert in diesem Fall die Beförderung und dem betroffenen Fluggast steht eine Entschädigung zu. Auch Flugausfälle vor dem offiziellen ersten Streiktag entlasten die Airlines in der Regel nicht von einer Entschädigungszahlung. Der Europäische Gerichtshof begründete dies damit, dass anderenfalls ein Fluggast völlig schutzlos wäre, wenn eine Fluglinie sich auch auf Vorkommnisse berufen könnte, deren Lösung in ihrer Hand liegt (EuGH, Urteil v. 04.10.2012, Az.: C-22/11).