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Rechtliches
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Norwegen schafft Pflicht für Steuer-Repräsentanten ab

Unternehmen mit Sitz im Ausland benötigten für die Registrierung als ausländische Gewerbetreibende in Norwegen bislang einen so genannten Fiskalvertreter. Diese Fiskalvertreterpflicht wurde nun für Unternehmen aus den EU-Staaten abgeschafft. Das bedeutet, dass ausländische Firmen jetzt die steuerliche Registrierung sowie die Abgabe der Steuererklärungen selbst vornehmen können. Für selbstständige Unternehmer gilt diese Änderung jedoch nicht. Sie müssen weiterhin durch einen steuerlichen Vertreter repräsentiert werden.Unternehmen mit Sitz im Ausland benötigten für die Registrierung als ausländische Gewerbetreibende in Norwegen bislang einen so genannten Fiskalvertreter. Diese Fiskalvertreterpflicht wurde nun für Unternehmen aus den EU-Staaten abgeschafft. Das bedeutet, dass ausländische Firmen jetzt die steuerliche Registrierung sowie die Abgabe der Steuererklärungen selbst vornehmen können. Für selbstständige Unternehmer gilt diese Änderung jedoch nicht. Sie müssen weiterhin durch einen steuerlichen Vertreter repräsentiert werden.

Hintergrund: Ausländische Gewerbetreibende, die in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen oder Waren veräußern und deren Umsatz 50.000 Norwegische Kronen (NOK) –  das entspricht rund 5.285 Euro – im Laufe einer 12-Monatsperiode übersteigt, müssen sich im Umsatzsteuerregister beim lokalen Finanzamt registrieren lassen und Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Weitere Informationen enthält ein Artikel der Norwegian Tax Adminstration.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe August des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.