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Rechtliches
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Niederlande führen Meldepflichten ein

Zum 1. April 2019 wird es eine allgemeine Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande geben. Eine Besonderheit ist, dass auch eine Meldepflicht für Selbstständige eingeführt werden soll. Diese beschränkt sich allerdings auf Selbstständige, die in einem bestimmten Betriebszweig tätig sind. Die betroffenen Betriebszweige sind von der niederländischen Verwaltung noch festzulegen.um 1. April 2019 wird es eine allgemeine Meldepflicht für die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande geben. Eine Besonderheit ist, dass auch eine Meldepflicht für Selbstständige eingeführt werden soll. Diese beschränkt sich allerdings auf Selbstständige, die in einem bestimmten Betriebszweig tätig sind. Die betroffenen Betriebszweige sind von der niederländischen Verwaltung noch festzulegen.

Alle entsendenden Firmen betroffen

Die Meldepflicht sieht vor, dass die Entsendung vorab schriftlich oder elektronisch bei der Aufsichtsbehörde zu melden ist. Die Meldepflicht gilt zunächst für alle entsendenden Unternehmen und im Hinblick auf alle entsandten Arbeitskräfte. Die niederländische Verwaltung wird jedoch noch die Unternehmen und Arbeitskräfte bestimmen, für die die Meldepflicht nicht oder modifiziert gilt. 

Wenn die Meldepflicht in Kraft getreten ist, hat das entsendende Unternehmen seinem in den Niederlanden ansässigen Auftraggeber eine Abschrift der Meldung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss die Abschrift prüfen und der Aufsichtsbehörde etwaige Unrichtigkeiten vor Anfang der Tätigkeit mitteilen.

Es gilt niederländisches Arbeitsrecht

Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften zum anwendbaren Recht sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu erfüllen. Soweit ein allgemeinverbindlicher niederländischer Tarifvertrag diese Bereiche abdeckt, sind die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten.

Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, sich in dem niederländischen Handelsregister (www.kvk.nl) eintragen lassen. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung keine Hauptaktivität des Unternehmens ist, sondern nur vereinzelt erfolgt. 

Berufe überprüfen

Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen. Eine Übersicht dieser Berufe sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, ist auf der Webseite der Europäischen Kommission einsehbar.

Auch hierzu berät die BDAE Consult bei Bedarf gerne persönlich. Das gesamte Beratungsportfolio der Beratungseinheit der BDAE Gruppe finden Interessierte unter entsendeberatung.bdae.com.