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Rechtliches
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Sozialversicherungsbeiträge im Ausland: Neue Regeln beschlossen

Das Bundesministerium für Finanzen hat die Regeln zur steuerlichen Geltendmachung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge gelockert.

In dem entsprechenden Rundschreiben vom 11. Dezember 2017 weist der Finanzminister darauf hin, dass Bürger der Europäischen Union die Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen können. Dies ist an folgende Bedingungen geknüpft:

• Die Beiträge stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
• Die Einnahmen sind gemäß eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) im Inland steuerfrei.
• Der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zu.
• Auch das DBA weist die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zu.

Anlass für das Rundschreiben ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (vom 22. Juni 2017 in der Rechtssache C-20/16 „Bechtel“), der im Verbot der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit sah.

Die neue Regelung gilt laut Rundschreiben für alle noch offenen Fälle. Es nimmt somit die ausstehende Änderung des entsprechenden Paragrafen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG) vorweg.