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Rechtliches
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Urteil: Einbürgerungswilliger Bosnier muss seine Staatsangehörigkeit aufgeben

Will ein gebürtiger Bosnier die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen, muss er dafür die bosnische ablegen. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden (Az. 4 K 2840/16).

Im vorliegenden Fall kam der 1989 in Bosnien geborene Kläger 1993 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland. 2015 beantragte er seine Einbürgerung mit der Maßgabe, seine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben zu müssen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Karlsruhe jedoch ab. Begründung: Eine Einbürgerung setze grundsätzlich voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe. Die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz lägen nicht vor.

Dagegen klagte der Bosnier mit dem Hinweis, er könne im Sinne der in Paragraph 12 Staatsangehörigkeitsgesetz vorgesehenen Ausnahmeregelung seine Staatsangehörigkeit nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben. Dies würde bedeuten, dass er den Völkermord an den Bosniern in der Zeit von 1992 bis 1995 vollende. Dies wiederum würde bedeuten, er verspotte das dadurch entstandene Leid. Das Recht, seinem Gewissen zu folgen, sei grundrechtlich verbürgt.

Doppelte Staatsangehörigkeit aufgrund von Gewissenskonflikten nicht möglich

Im Übrigen würden ihm bei Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit Nachteile vermögensrechtlicher Art entstehen. So würden Bosnier in der Republika Srpska (dem serbisch dominierten Teil von Bosnien und Herzegowina), in der seine Eltern Grundeigentum hätten, diskriminiert. Es bestehe die Gefahr, dass die Republika Srpska aus dem Staat Bosnien und Herzegowina mit der Folge ausscheide, dass bosnischen Staatsangehörigen und Menschen nicht serbischer Herkunft keine Rechte mehr zugestanden würden.

Dies sahen die Richter anders: Zum einen entstünden dem Kläger durch die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit keine erheblichen Nachteile. Zwar könnten Erbrechtsbeschränkungen nachteilig sein, aber eben erst nach Eintritt des Erbfalls. Zuvor könne sich der Kläger lediglich auf eine Erwerbschance berufen. Im Übrigen habe er einen Zusammenhang zwischen einer (drohenden) Diskriminierung durch die Republika Srpska und dem Verlust der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit nicht plausibel dargelegt. Zum anderen rechtfertige der vom Kläger behauptete Gewissenskonflikt keine Ausnahme für die doppelte Staatsbürgerschaft. Seine Argumentation, dass durch die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit Verbrechen relativiert würden oder eine Geringschätzung für die Leiden eines Volkes ausgedrückt werde, konnten die Richter ebenfalls nicht nachvollziehen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ändere nichts an der Herkunft einer Person und führe auch nicht dazu, dass sie ihr Gedächtnis korrigieren müsste.

Der Gesetzgeber habe sich gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit entschieden. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht automatisch unzumutbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Mai des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

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Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.