Rechtssicher auswandern: Wichtiges zum Thema Steuern, Sozialversicherung und Arbeitsrecht in Südostasien
Wird der Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt, hat dies rechtliche Auswirkungen auf das eigene Leben. Neben dem Aufenthaltsrecht, das regelt, ob und wie lange sich Personen, die als Ausländerinnen oder Ausländer gelten, in einem Land aufhalten dürfen, muss das Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht berücksichtigt werden.
In den meisten Ländern in Südostasien ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die in den meisten Fällen an ein bestimmtes Visum gebunden ist. Wie schon vorab gezeigt, variieren die Visaarten. Das Arbeiten mit einem Touristen- oder Business-Visum ist weitestgehend illegal. Es gibt Remote-Work Visa oder sogenannte digital nomad Visa für im Ausland mobil arbeitende Personen, doch auch hier ist die Auswahl aufgrund noch fehlender Optionen oder Regelungen begrenzt.
Arbeitsrechtliche Anforderungen
Um legal eine Arbeit in dem Land ausüben zu dürfen, ist ein Arbeitsvisum erforderlich, dass in der Regel erst durch den nationalen Arbeitgebenden beantragt werden kann. Zudem gibt es, zum Schutz des heimischen Arbeitsmarktes, Berufe und Tätigkeiten, die Ausländerinnen und Ausländern verboten sind. So etwa in Thailand. Hier sind beispielsweise Tätigkeiten im Handwerk, Bau und in der Landwirtschaft untersagt. Generell unterscheiden sich lokale Arbeitsgesetze von deutschen Standards, insbesondere hinsichtlich Kündigungsschutzes, Urlaubsansprüchen und Sozialleistungen. Auch beim Gehalt und Mindestlohn gibt es oft große Unterschiede.
Steuerrechtliche Anforderungen
Wer seine Zelte in Deutschland abbricht und Einkünfte im Ausland erzielt, wird in dem Land steuerpflichtig, in dem er ansässig ist.
Bleibt man jedoch noch in Deutschland gemeldet oder bezieht Einkommen aus Deutschland, kann eine Steuerpflicht in Deutschland bestehen. Mit einigen Ländern in Südostasien hat Deutschland ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Abkommen regeln, welches Land in bestimmten Fällen das Besteuerungsrecht hat und sollen sicherstellen, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Die genauen Bestimmungen variieren je nach Abkommen und Art der Einkünfte. Das Bundesfinanzministerium bietet hierzu detaillierte Informationen und eine Auflistung über alle bestehenden DBAs. Gibt es kein DBA, greift das Steuerrecht des Aufenthaltslandes.
Wenn in Deutschland angestellte Personen im Rahmen von Entsendungen im Ausland tätig werden, ist für die Besteuerung zudem die 183-Tage-Regelung zu beachten. Grundsätzlich liegt das Besteuerungsrecht in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, also dort, wo die Arbeit ausgeführt wird. Die 183-Tage Regelung sieht als Ausnahme einen Rückfall des Besteuerungsrechts auf den Ansässigkeitsstaat vor, wenn der Aufenthalt weniger als 183 Tage im Ausland ist. Das Besteuerungsrecht bleibt demnach nur dann in Deutschland bestehen, wenn die Person in Deutschland ansässig bleibt. Die Ansässigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz und/oder Lebensmittelpunkt der betroffenen Person. Dieses Thema ist etwas komplexer und betrifft Arbeitgebende, die ihre Mitarbeitenden ins Ausland entsenden. Bei Entsendungen müssen neben dem Steuerrecht auch das Aufenthalts- Arbeits- und Sozialversicherungsrecht geprüft werden.
Rentnerinnen und Rentner, die beispielsweise nur die Wintermonate im warmen Süden verbringen und ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegen, bleiben in Deutschland steuerpflichtig. Für alle anderen auswandernden Ruheständlerinnen und Ruheständler, die ihre gesetzliche Rente im Ausland beziehen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Dort wird anhand der Steuererklärung und unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen geprüft, ob und in welcher Höhe der oder die ausgewanderte Rentenbezieherin in Deutschland Steuern zahlen muss. Dabei fallen auch Begriffe wie beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht. Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen als Auslandsrentnerin oder -rentner gestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. hat auf seiner Seite die wichtigsten Informationen zusammengetragen. Interessierte können sich hier über alles Wesentliche informieren.
Folgend eine Übersicht über Steuerregelungen für Ausländerinnen und Ausländer in ausgewählten Ländern Südostasiens. Mit allen hier aufgeführten Ländern hat Deutschland ein DBA. Nicht zu vergessen ist generell, dass wenn die Rede davon ist, das ausländische Einkünfte in dem jeweiligen Land steuerfrei sind, sich das darauf bezieht, dass zusätzlich keine Steuer auf dieses Einkommen erhoben wird. Die Steuerpflicht besteht dann dennoch in dem Land, wo das Einkommen erzielt wird und man entsprechend ansässig ist. Eine umfassende Beratung ist hier ratsam, um rechtlich alles korrekt durchzuführen. Denn je nach Einzelfall sind hier oft diverse Dinge zu berücksichtigen und allgemeingültige Aussagen entsprechen nicht immer der persönlich abgebildeten Situation.
Thailand
Thailand hat zum 01.01.2024 die Besteuerung ausländischer Einkünfte geändert. Diese bleiben in Thailand nur noch dann steuerfrei, wenn sie überhaupt nicht mehr nach Thailand überwiesen werden. Dies betrifft praktisch alle ausländischen Einkünfte, auch Renten und Pensionen aus dem Ausland. Gelder, die bereits im Ausland versteuert wurden, können nach Thailand überwiesen werden, ohne dass in Thailand eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Weite Informationen gibt es hier.
Singapur
Einige Länder haben attraktive Steuerregelungen für Expats wie etwa Singapur. Dort liegen die Steuern unter dem OECD-Durchschnitt und auch Gesetze für ausländische Investoren sind attraktiv. Singapur besteuert grundsätzlich nur Einkommen, das in Singapur erzielt oder nach Singapur überwiesen wird. Auslandseinkommen bleibt in der Regel steuerfrei, es sei denn, es wird aktiv ins Land eingeführt (z. B. Gehalt, Dividenden). In Singapur erzielte Einkünfte werden mit einem progressiven Steuersatz von 0 Prozent – 22 Prozent besteuert. Unternehmen profitieren von einem pauschalen Körperschaftssteuersatz von 17 Prozent mit einer Reihe von Steuerbefreiungen.
Philippinen
Bezüglich steuerrechtlicher Regelungen ist auf den Philippinen der Aufenthaltsstatus entscheidend. Hiernach richtet sich die Besteuerung. Ansässig ist man nach philippinischem Recht, wenn man sich länger als zwei Jahre auf den Philippinen aufhält. Bei nicht-ansässigen Personen wird unterschieden zwischen denen, die im Land geschäftstätig sind oder nicht. Ein ausländisches Unternehmen wird als ansässig betrachtet, wenn es von den zuständigen philippinischen Behörden eine Lizenz erhalten hat, die es dem Unternehmen erlaubt, eine wirtschaftliche Tätigkeit auf den Philippinen auszuüben. Das philippinische Steuerrecht unterscheidet bei Unternehmen zwischen nationalen und lokalen Steuern.
Manila, Philippinen © fredchimelli, AdobeStock
Malaysia
Malaysia ist steuerlich attraktiv für Unternehmerinnen und Unternehmer als auch für Gründerinnen und Gründer, oder für Freelancer, die sich für das MM2H-Visum qualifizieren und die ihre Einkünfte nicht in Malaysia generieren und auch für Rentnerinnen und Rentner, die sich für selbiges Visum qualifizieren.
Ganz allgemeine Informationen zu steuergünstigem Leben weltweit bietet die Webseite „Wohnsitz Ausland“.
Sozialversicherungsrechtliche Anforderungen
Als Ausländerin oder Ausländer, die in einem anderen Land arbeiten oder leben, ist es wichtig, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowohl des Heimat- als auch des Gastlandes zu kennen. Diese Regelungen haben Einfluss auf die Krankenversicherung, Rentenansprüche und andere soziale Sicherungssysteme.
Werden Mitarbeitende im Rahmen einer Dienstreise oder Auslandsentsendung außerhalb Deutschlands entsandt, hat das entsendende Unternehmen grundsätzlich die Pflicht, seine Mitarbeitenden im Rahmen der Fürsorgepflicht zu schützen. In vielen Ländern gilt das Territorialitätsprinzip, wonach das Sozialversicherungsrecht des Landes Anwendung findet, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Das bedeutet, dass Arbeitnehmende den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungslandes unterliegen. Werden Mitarbeitende von ihrem Arbeitgebenden vorübergehend ins Ausland entsandt, können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin die Sozialversicherungsvorschriften des Heimatlandes gelten. Dies setzt oft voraus, dass die Entsendung zeitlich befristet ist und der Arbeitnehmende in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Unternehmen bleibt.
© Song_about_summer, AdobeStock
Zwischen einigen Ländern bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die regeln, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen Anwendung findet und wie Doppelversicherungen vermieden werden können. Diese Abkommen erleichtern die Koordination der sozialen Sicherungssysteme zwischen den Vertragsstaaten. Allerdings hat Deutschland mit den meisten Ländern Südostasiens keine bilateralen Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Ausnahmen bilden Länder wie die Philippinen, mit denen spezifische Abkommen bestehen. Das Fehlen solcher Abkommen kann für Arbeitnehmende und Arbeitgebende Folgendes bedeuten:
Doppelte Beitragspflicht: Es besteht die Möglichkeit, dass sowohl im Heimat- als auch im Gastland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen, was zu einer finanziellen Doppelbelastung führen kann.
Kein Export von Sozialleistungen: Einige im Heimatland erworbene Sozialleistungen, wie bestimmte Rentenansprüche, können möglicherweise nicht ins Gastland transferiert oder dort anerkannt werden.
Nationale Regelungen beachten: Jedes Land in Südostasien hat eigene sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen. Es ist daher unerlässlich, sich vor Aufnahme einer Beschäftigung über die spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes zu informieren.
Bei Unsicherheiten oder komplexen Sachverhalten ist die Beratung durch Expertinnen und Experten für internationales Sozialversicherungsrecht ratsam.
Krankenversicherung
Für Privatpersonen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten oder ausgewandert sind, entfällt die Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das bedeutet, dass diese sich privat oder lokal versichern müssen. Manche Länder haben staatliche Versicherungen, die gegebenenfalls nicht für Ausländerinnen und Ausländer gelten, sehr hohe Prämien haben oder nur geringe Leistungen abdecken. Private internationale Versicherungen sind hier oftmals die bessere Wahl.
Einige Länder in Südostasien verlangen zudem den Nachweis einer internationalen Auslandskrankenversicherung mit Einreise. Auch das muss jeder individuell nach seinem Ziel vorab prüfen. Für die Beantragung von Langzeitvisa kann das auch Voraussetzung sein. Beispielsweise ist für das Non-Immigrant O-A Visum für Rentnerinnen und Rentner ein Nachweis über eine Krankenversicherung erforderlich. Über aktuelle Bestimmungen informieren die Botschaften oder Konsulate der jeweiligen Länder.
© Kiattisak, AdobeStock
Weitere zu berücksichtigende Bereiche
Auch Rentenansprüche und andere soziale Sicherungssysteme müssen geprüft werden. So sind lokale Rentensysteme anders aufgebaut, als es in Deutschland der Fall ist, daher ist eine private Altersvorsorge ein Thema, über das man nachdenken sollte. Unfallversicherungen oder andere soziale Absicherungen bestehen, wenn man angestellt ist, hier muss geprüft werden, wie es sich damit im Rahmen von Entsendungen im entsprechenden Land verhält. Ansonsten fallen auch solche Absicherungen nur in den Privatbereich und liegen im Ermessen jedes Einzelnen.
Das Sozialversicherungsrecht ist besonders wichtig für Expats, Selbstständige und Auswandernde, da sie oft zwischen verschiedenen Systemen navigieren müssen. Vor einer Entsendung oder Auswanderung sollte geprüft werden, welche Ansprüche, Beitragspflichten und Absicherungen bestehen.