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Rechtliches

Probleme bei Fernbusreisen: Diese Rechte für Busreisende gelten

© VadimGuzhva, AdobeStock

Ziele wie Paris, Rom, Stockholm oder Madrid sind heute bequem per Fernbus erreichbar. Fernbusreisen sind beliebt: kein Einchecken am Flughafen, keine stundenlangen Staus und Parkplatzsorgen, umweltfreundlicher als das Auto und oft deutlich günstiger als Bahn oder Flugzeug. Doch was ist zu tun, wenn der Bus Verspätung hat, ausfällt oder unerwartet abfährt, ohne dass alle Reisenden an Bord sind?

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert über die EU-weiten Busfahrgastrechte und die wichtigsten Schritte in solchen Situationen.

Ein Fallbeispiel aus der Praxis: Probleme bei einer Fernbusreise

Zwei Freundinnen haben eine Busreise von Leipzig nach Amsterdam inklusive Sitzplatzreservierung gebucht. Der Bus kommt pünktlich an und sie checken gemeinsam ein. Doch als sie zu den reservierten Plätzen kommen, ist einer bereits besetzt und im ganzen Bus ist nur noch ein Platz frei. Ihre Beschwerde beim Personal bleibt erfolglos – sollen sie etwa die ganze Fahrt über stehen bleiben? Das kommt nicht in Frage, zumal es gesetzlich nicht erlaubt ist. Also steigen sie wieder aus und der Bus fährt ohne sie weiter. Da die beiden Gestrandeten aber teure Konzertkarten für den gleichen Tag haben, nehmen sie spontan einen Mietwagen und kommen gerade noch rechtzeitig zum Konzert. Der Abend wäre gerettet – wären da nicht der zusätzliche Stress und die Kosten. Das Busticket wird nicht erstattet, die Kosten für den Mietwagen auch nicht. Was kann man in solchen Fällen tun?

EU-weite Busfahrgastrechte für Reisen ab 250 km

Bei Fernbusreisen ab einer Entfernung von 250 Kilometern gelten EU-weit die Busgastrechte. Bei Überbuchung ist das Busunternehmen verpflichtet, eine kostenlose Weiterreise anzubieten. Alternativ besteht Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der Mehrkosten für eine selbstorganisierte Weiterreise, sofern das neue Verkehrsmittel mit dem Fernbus vergleichbar ist. Erstattungsfähig sind in diesem Fall in erster Linie Bahn- und Busreisen. Mietwagen und Taxikosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen. 

Sabine Blanke, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland, rät: „Heben Sie die Nachweise über Ihre alternativen Fahrten immer gut auf bzw. machen Sie ein Foto von sich im alternativen Verkehrsmittel oder, wenn Sie nicht mitfahren, am Abfahrtsbahnhof.“

Busfahrgastrechte bei mangelnder Information und Verspätungen

Kommt das Fernbusunternehmen seiner Informationspflicht über die Busgastrechte nicht nach, steht den Fahrgästinnen und -gästen eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises zu. Findet die Fahrt nachts statt und droht eine Strandung, haben Reisende zudem Anspruch auf bis zu zwei Übernachtungen zu je maximal 80 Euro pro Person.

Diese Rechte gelten auch, wenn der Bus ausfällt oder sich die Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögert. Doch die so genannte 120-Minuten-Regel birgt Risiken: Fahrgästinnen und -gäste werden über eine erhebliche Verspätung informiert, kommt der Bus aber früher als erwartet, gilt er nicht als verspätet. Wer also, statt in der Kälte an der Haltestelle zu warten, ins Café geht, muss unter Umständen mit zusätzlichen Unannehmlichkeiten rechnen – vor allem, wenn der Bus plötzlich abfährt und nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall schreibt die Verordnung das Warten an der Haltestelle vor. Eine praktische Lösung kann es sein, die App des Busunternehmens zu nutzen, um die Fahrt live zu verfolgen und rechtzeitig zur Abfahrt wieder an der Haltestelle zu sein.

Ausreichend Zeitpuffer einplanen

Wäre es im obigen Beispiel nicht gelungen, rechtzeitig zum Konzert zu kommen, hätte man die Kosten für die nicht genutzten Konzertkarten wahrscheinlich nicht erstattet bekommen. Dasselbe Risiko besteht, wenn durch eine Busverspätung der Anschlussflug verpasst wird. „Für solche wichtigen Termine sollte immer ein ausreichender Zeitpuffer eingeplant werden“, rät Sabine Blanke vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. „Am besten so viel, dass eine spätere Fahrt die Weiterreise oder den Termin noch ermöglicht.“

Zwar bieten die europäischen Busfahrgastrechte theoretisch die Möglichkeit, für finanzielle Einbußen aufgrund von Abfahrtsproblemen einen sogenannten „weitergehenden Schadenersatz“ zu erhalten. In der Praxis ist die Durchsetzung solcher Ansprüche jedoch oft schwierig und führt nicht selten zu langwierigen Gerichtsverfahren – mit ungewissem Ausgang.

RECHTLICHES AdobeStock 196887539© Andrii, AdobeStock

Beschwerde beim Busunternehmen

Für die Einreichung einer Beschwerde beim Busunternehmen gilt eine Frist von drei Monaten. Dabei gilt: Je früher die Beschwerde eingereicht wird, desto besser. Um den Anspruch zu belegen, sollten Kopien der Fahrkarten und Quittungen beigelegt werden. Die Originale sollten jedoch für eventuelle Rückfragen aufbewahrt werden.

Wer die Tipps für die Reiseplanung beachtet, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Reklamation. Bei Problemen mit einem Busunternehmen aus einem anderen EU-Land, Island, Norwegen oder Großbritannien können sich Reisende mit dem Formular „Fragen und Beschwerden“ an das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland wenden – der Service ist kostenlos. Darüber hinaus bietet die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. Unterstützung bei Problemen mit Fernbusunternehmen, sofern das Unternehmen dort Mitglied ist. Bei Verstößen gegen die Fahrgastrechte ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zuständig. Für allgemeine Beschwerden über Verspätungen oder Ausfälle ist es jedoch nicht zuständig.

Auch bei kürzeren Busreisen sind Fahrgäste nicht schutzlos. Je nach gebuchter Strecke gelten nationale Regelungen des jeweiligen Landes.

Für detaillierte Informationen zu Busreisen steht die Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland zur Verfügung. Dort kann auch die kostenlose Broschüre „Mit dem Bus durch Europa“ als PDF heruntergeladen werden. 

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Dezember 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.