Es gibt so viele Dinge, die man als Rentnerin oder Rentner endlich tun kann: Reisen, Zeit mit der Familie verbringen, ausschlafen, sich ehrenamtlich engagieren, die Welt umsegeln.
Viele Rentnerinnen und Rentner zieht es sogar ins Ausland. Die Expertinnen und Experten der ARAG geben Tipps, wie der Ruhestand außerhalb Deutschlands gelingen kann.
Mailand oder Madrid? Egal, Hauptsache Italien!
Dort in Rente gehen, wo andere Urlaub machen? Für viele Arbeitnehmende ein Traum, für viele Ruheständlerinnen und -ständler bereits Realität: Laut aktuellem Rentenatlas werden weltweit mehr als 1,7 Millionen Renten in 150 Länder gezahlt, davon rund 1,4 Millionen an ausländische Versicherte und rund 230.000 Renten an deutsche Versicherte. Das sind laut ARAG Expertinnen und Experten rund 6,6 Prozent aller Rentenzahlungen, Tendenz steigend. Seit 1997 hat sich die Zahl der Deutschen, die ihren Ruhestand lieber unter Palmen verbringen, fast verdoppelt.
Rund zwei Drittel der Renten aus dem Ausland werden in die Länder der Europäischen Union (EU) gezahlt. Der Rest verteilt sich auf die ganze Welt. Die meisten Renten gehen nach Österreich und in die Schweiz. Auf den weiteren Plätzen folgen Spanien und die USA sowie Frankreich. Italien rangiert hinter den Niederlanden und Kanada.
Übrigens: Jede zweite Ruheständlerin / jeder zweite Ruheständler ist campingbegeistert: Bei einem Anteil von gut 26 Prozent in der deutschen Bevölkerung gaben rund 13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner, Pensionärinnen und Pensionäre und Vorruheständlerinnen und Vorruheständlern an, am liebsten campen zu gehen.
Voraussetzungen für den Rentenbezug im Ausland
Rentnerinnen und Rentner, die sich vorübergehend oder dauerhaft im Ausland aufhalten, erhalten ihre Rente in den meisten Fällen vollständig auf ein Konto ihrer Wahl überwiesen. Mögliche Abzüge können laut ARAG Expertinnen und Experten nur durch Kursverluste entstehen. Auch Bankspesen und Gebühren für die Überweisung auf ein ausländisches Konto übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Um die vollen Zulagen zu erhalten, muss der gewählte Altersruhesitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz liegen. Oder es handelt sich um einen Staat, mit dem Deutschland ein sogenanntes bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in das jeweilige Land regelt. Dies ist derzeit mit 21 Staaten der Fall.
Steuerpflicht im Ausland
Unabhängig davon, ob Rentnerinnen und Rentner ihre Rente im In- oder Ausland beziehen, sind sie steuerpflichtig. Ob die Steuern in Deutschland oder am ausländischen Altersruhesitz zu zahlen sind, hängt nach Auskunft der ARAG Expertinnen und Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Ruheständlerinnen und Ruheständler, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder neben ihrem ausländischen Wohnsitz ihren deutschen Wohnsitz beibehalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt einreichen.
Wer dagegen dauerhaft ins Ausland zieht, ist in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall Steuern zu zahlen sind, regeln so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentnerinnen und Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie können den steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro pro Person nicht nutzen. Denn dieser gilt nur für Steuerpflichtige, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Beschränkt Steuerpflichtige können auch nicht von den Vorteilen des Ehegattensplittings profitieren. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seines Welteinkommens in Deutschland zu versteuern hat, kann beantragen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und damit weiterhin den Grundfreibetrag und das Ehegattensplitting nutzen. Einzureichen ist der Antrag beim Finanzamt Neubrandenburg, das für alle Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland zuständig ist.
Sind Rentnerinnen und Rentner im Ausland krankenversichert?
Wenn die Altersbezüge ausschließlich aus Deutschland kommen, ist laut ARAG Expertinnen und Experten in vielen Ländern keine neue Krankenversicherung notwendig. Dazu gehören die Staaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz. Gleiches gilt für Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, die Türkei, Tunesien und Großbritannien. Die ARAG Expertinnen und Experten weisen jedoch darauf hin, dass hierfür der Anspruchsnachweis S 1 (früher E 121) der deutschen Krankenversicherung erforderlich ist.
Gut vorbereitet ins Ausland
Wer ins Ausland geht, sollte sich gut vorbereiten, raten die ARAG Expertinnen und Experten. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentnerinnen und Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Auslandsaufenthalt informieren, damit die medizinische Versorgung auch im Ausland gewährleistet ist. Außerdem sollten sie wichtige Dokumente wie Geburts- oder Heiratsurkunde in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Geht es ins außereuropäische Ausland, wird unter Umständen ein internationaler Führerschein benötigt. Dieser kann laut ARAG Expertinnen und Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte auf die verschiedenen Versicherungen geworfen werden. Nicht immer gelten Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland. Ist dies der Fall, muss dem Versicherer die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können wie zum Beispiel mit dem Energieversorger oder dem Fitnessclub, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt wird, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.