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Rechtliches
© Monkey Business, AdobeStock

Autounfall im Ausland: Was ist zu tun?

Wie bei einem Autounfall im Inland gilt es auch auf Reisen, Ruhe zu bewahren – und im besten Fall schon vorbereitet gewesen zu sein.

Mit dem Auto in den Urlaub zu fahren, ist für viele Reisen in Europa die praktischste und entspannteste Option. Unsicher werden aber viele, wenn es im Urlaubsland zu einem Unfall kommt. Die Zurich Gruppe Deutschland gibt die wichtigsten Tipps, wenn es im Ausland kracht.

Internationale Versicherungskarte für alle Fälle

Die ehemals als grün bekannte, inzwischen aber weiße internationale Versicherungskarte muss in 28 Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr mitgeführt werden. Dennoch ist es empfehlenswert, diese dabei zu haben. Denn bei einem Unfall erkennen die Parteien so gleich, dass der Wagen versichert ist. In manchen Ländern Europas, wie beispielsweise der Türkei oder Serbien, ist das Mitführen zudem nach wie vor verpflichtend, um den Haftpflichtschutz nachzuweisen.

Drei Ws beachten

Ob in Deutschland oder im Ausland: Wer bei einem Unfall die „drei Ws“ im Kopf hat, sorgt für eine sichere Unfallstelle. Das bedeutet, zuerst den Warnblinker einzuschalten, anschließend die Warnweste anzuziehen und das Warndreieck aufzustellen. Als Abstand zur Unfallstelle sind innerorts 50 und außerorts 100 Meter empfohlen. Auf Autobahnen sind mindestens 150 Meter Abstand vom Warndreieck zur Pannenstelle einzukalkulieren.

Polizeieinsatz bei Bedarf

Bei Verletzten sollte immer die Polizei gerufen werden sowie bei größeren Schäden. Ist nur ein Blechschaden passiert, variiert der Polizeiruf von Land zu Land. In Frankreich beispielsweise sind die Beamtinnen und Beamten gar nicht verpflichtet, Bagatellschäden aufzunehmen. In vielen osteuropäischen Ländern hingegen ist das auch bei kleineren Unfällen erforderlich. Definitiv sollte die Polizei aber – egal in welchem Land – gerufen werden, wenn man sich nicht mit der gegnerischen Partei einigen kann oder er beziehungsweise sie Fahrerflucht begeht. Auch ein fehlender Versicherungsnachweis sollte ein Grund für den Polizeiruf sein. Viele Mietwagenfirmen bestehen zudem darauf, dass die Polizei bei einem Unfall gerufen wird. Sie sollte ein Unfallprotokoll anfertigen, denn das hilft später bei der Schadenregulierung. Viele Versicherungsgesellschaften in osteuropäischen Ländern erkennen ausschließlich das Polizeiprotokoll an.

Hilfreiche Schnappschüsse

Eine eigene Dokumentation ist aber in jedem Fall zusätzlich hilfreich. Dank Smartphone ist das inzwischen kein Problem mehr: Den Unfallort kann man einfach aus verschiedenen Perspektiven fotografieren. Dabei sollte man die Details nicht vergessen: Bremsspuren, Glassplitter und natürlich jeden Schaden am Wagen. Zudem sollte der Europäische Unfallbericht ausgefüllt werden. Darin sind dann die Personalien sowie Versicherung der gegnerischen Partei, der Unfallhergang und Namen und Adressen von Zeuginnen und Zeugen enthalten. Die Fotos sollten dem Bericht beigefügt werden.

Ein Protokoll des Unfallgegners in einer Sprache zu unterschreiben, die man nicht versteht, ist übrigens keine gute Idee. Denn, ohne es zu wissen, könnte man hiermit ein Schuldeingeständnis unterzeichnen. Bei widersprüchlichen Aussagen oder gegenseitigen Sprachschwierigkeiten sollten alle, die in den Unfall verwickelt sind, einen eigenen Bericht ausfüllen und unterschreiben. Die Kopien können anschließend ausgetauscht werden.

RECHTLICHES Campervan Accident© Andrew_Rybalko, AdobeStock

Schaden ohne Stress

Nach dem Unfall müssen verschiedene Parteien informiert werden. Beim eigenen Auto ist das die Kfz-Versicherung, bei einem Mietwagen muss auch die Mietwagenfirma benachrichtigt werden. Wer den Schaden bezahlt, hängt wie auch in Deutschland davon ab, wer den Unfall verursacht hat. Ist man selbst schuld, zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners. Schäden am eigenen Auto sind idealerweise über eine Vollkasko-Versicherung gedeckt. Hat die gegnerische Partei den Unfall verursacht, muss ihre Versicherung die Kosten für den Schaden übernehmen. 

Für alle Länder der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein gibt es dazu eine Besonderheit: Die Versicherungsgesellschaften aus diesen Ländern haben in jedem EU-Land eine oder einen Regulierungsbeauftragten. So ist es möglich, Ansprüche auch in Deutschland geltend zu machen. Dazu kann man sich an den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer wenden und kostenlos telefonisch oder per Online-Formular die Versicherung des Gegners ermitteln lassen.

In außereuropäischen Ländern muss man sich direkt an die ausländische Versicherung wenden. Hier kann ein Anwalt helfen.

Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes unterstützt bei bürokratischen Hürden. Sollte nach drei Monaten noch nichts geschehen sein, kann man sich auch an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Sie kann helfen, wenn die gegnerische Partei sich weigert für den Schaden aufzukommen oder sie, etwa wegen Fahrerflucht, nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden konnte.

Hilfestellung durch Zusatzversicherung

Bei der Regulierung eines Unfalls im Ausland durch die Versicherungsunternehmen gilt das Schadensersatzrecht des Unfalllandes beziehungsweise der gegnerischen Versicherung. Es kann daher sein, dass nicht dieselben Kosten wie in Deutschland erstattet werden. Beispielsweise liegt die Mindestdeckungssumme für Kfz-Haftpflichtschäden in Deutschland bei 2,5 Millionen Euro. Im Ausland sind die Deckungssummen oft erheblich niedriger. Auch Ausgaben für Anwalt oder Anwältin sowie Gutachten werden oft nicht ersetzt. Bezüglich eines Mietwagens und dessen Nutzungsausfall gelten teils wieder andere Regeln. Hier hilft bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall ein Auslandsschadenschutz des eigenen Kfz-Versicherers: „Mit dem Auslandsschadenschutz wird sichergestellt, dass Fahrer und Auto ebenso abgesichert sind, als hätte sich der Unfall in Deutschland zugetragen. Reicht also die Haftpflichtsumme des Gegners nicht für den Schaden aus, zahlt die eigene Versicherung die Differenz“, erklärt Sandra Ersfeld, Leiterin Kfz-Schaden bei der Zurich Gruppe Deutschland. 

Für Mietwagen gibt es für selbst verschuldete Unfälle zudem noch die sogenannte Mallorca-Police: Verursacht man einen Unfall und die Deckungssumme des Leihwagens reicht nicht aus, um die Ansprüche des Unfallgegners zu bezahlen, springt diese Police ein. So bleibt die oder der Reisende nicht selbst auf den Kosten sitzen. Wichtig ist: Sie gilt nur für Schäden der gegnerischen Partei und nicht für die am eigenen Mietwagen. Eine Mallorca-Police kann man entweder über die eigene Kfz-Versicherung oder über die Privathaftpflichtversicherung abschließen. Bei vielen Tarifen ist dieser Schutz für das europäische Ausland aber schon enthalten. Ist man im außereuropäischen Ausland unterwegs, kann eine sogenannte Traveller-Police helfen, diese Lücke zu füllen.

Ob Auslandsschaden-Schutz oder Mallorca-Police: Vor Fahrtantritt sollte immer geprüft werden, ob das entsprechende Reiseland inkludiert und welcher Fahrerkreis mit eingeschlossen ist. So steht dem Urlaubsvergnügen nichts mehr im Wege.

Info-Broschüre gibt schnellen Überblick

Auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland informiert über die notwendigen Schritte bei einem Autounfall in Deutschland. In der Broschüre „Unfall im EU-Ausland“ des EVZ finden sich drei Europäische Unfallberichte, je einer auf Deutsch, Englisch und Französisch. Das ist praktisch für den Fall, dass der Unfallgegner eine andere Sprache spricht. So haben beide einen Bericht zum Mitnehmen.

Verkehrsrechtsschutz im Ausland

Andere Länder, andere Gesetze. Wenn man im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Gesetzeslage nicht kennt, riskiert man erhebliche Probleme im Ausland, sein Recht durchzusetzen. Das kann Betroffene in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Zudem kann der Prozess langwierig und teuer werden. Die vom BDAE gemeinsam mit der ARAG entwickelte Rechtsschutzversicherung fürs Ausland – EXPAT LEGAL – bietet kompetente Hilfe in allen Rechtsfragen rund um den privaten Lebens- und Verkehrsbereich.

Bei Fragen steht unser Team beratend zur Seite: 

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+49-40-306874-23

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe August 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.