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Rechtliches
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Haussitter: Mit gutem Gefühl verreisen

Sie reisen gerne? Prima, wenn Sie jemanden haben, der Ihre Wohnung oder Ihr Haustier versorgt. Doch was geschieht, wenn dem freundlichen Helfer einmal ein Missgeschick passiert? Und was muss man bei professionellen Haussittern beachten? ARAG Experten geben Auskunft.

Wenn sich der nette Nachbar kümmert und es meist nicht viel zu tun gibt: Die ARAG Experten raten – auch im Sinne der freundschaftlichen Beziehung – schriftlich festzuhalten, wer im möglicherweise eintretenden Schadensfall haftet. So kann sich weder der Nachbar beschweren, wenn er die versehentlich zerbrochene Vase ersetzen muss, noch der Hausherr, der bei entsprechender Abmachung auf dem Schaden sitzen bleibt.

Bei fehlender Absprache gilt stillschweigender Haftungsausschluss

Fehlt es an einer nachweislichen und eindeutigen Absprache, wird für derartige Gefälligkeitsdienste teilweise ein stillschweigender Haftungsausschluss angenommen. Das heißt, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Helfer nicht in der Pflicht – ein Missgeschick kann schließlich jedem passieren. Anders ist es in Fällen grober Fahrlässigkeit. Lässt der doch nicht so verlässliche Nachbar ein Fenster offen stehen, durch das sich Einbrecher leicht bedienen können, muss unter Umständen er beziehungsweise seine Versicherung haften. Hat der Nachbar allerdings eine Haftpflichtversicherung dürfte ein Haftungsausschluss in der Regel verneint werden.

Müssen Tiere betreut werden, sollten Urlauber mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden sprechen. Denn die Urlaubsvertretung haftet für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, § 834, Haftung des Tieraufsehers). Daher raten die ARAG Experten, dass man Hunde oder beispielsweise Pferde nur beaufsichtigen sollte, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein.

Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Urlaubers nachgewiesen werden.
Wer auch immer sich während der Ferien um den perfekten Rasenschnitt kümmert, muss genauso auf den Lärmschutz achten, wie der Hausherr. Nach dem Bundesemissionsgesetz dürfen in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten beispielsweise Rasenmäher nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden. Und zwar werktags nur zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen hat der Rasenmäher Pause.

Professionelle Haushüter sind abgesichert

Lässt man seinen Rasen ganz modern von einem Rasenroboter mähen, gelten nach Auskunft der ARAG Experten etwas andere Regeln. Vorausgesetzt, die genannten Zeiten werden eingehalten und das Gerät überschreitet nicht die Lärmschutz-Grenzwerte, darf der Roboter auch im Dauereinsatz den ganzen Tag lang laufen (AG Siegburg, Az.: 118 C 97/13).

Eine haftungstechnisch sichere Alternative ist das Engagieren eines sogenannten Haussitterservices. Professionelle Hüter sind über eine Betriebshaftpflichtversicherung bei etwaigen Schadensersatzansprüchen abgesichert. Allerdings lassen sich solche Dienste ihren Einsatz natürlich etwas mehr kosten als ein nettes Urlaubssouvenir für den freundlichen Nachbarn.

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September 2016 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.