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Rechtliches
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Urlaubsreisen mit Haustieren: Was zu beachten ist

Ob Hund, Katze oder Frettchen – wer mit seinem oder ihrem tierischen Familienmitglied verreist, muss nicht nur in Coronazeiten eine ganze Menge an Vorbereitungen treffen. Vom Heimtierausweis über vorgeschriebene Impfungen bis hin zum korrekten Transport sollten Tierbesitzerinnen und -besitzer frühzeitig mit der Reiseplanung beginnen.

Auch wer sich bereits zu Hause informiert, an welche Strände beispielsweise auch Vierbeiner dürfen oder in welchen Museen sie draußen warten müssen, ist klar im Vorteil. Die ARAG Rechtsexperten geben im Folgenden Tipps, worauf zu achten ist, damit der Urlaub für alle Beteiligten zum Highlight des Jahres wird.

Laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dürfen nicht mehr als fünf Heimtiere – dazu zählen etwa Hunde, Katzen und Frettchen – mit in den Urlaub. Sonst erwecken die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer den Anschein, sie wollten mit den Vierbeinern Handel betreiben. Es gibt nach Auskunft der ARAG Rechtsexperten aber Ausnahmen: Wenn man beispielsweise unterwegs zu Wettbewerben oder Sportveranstaltungen ist, darf man auch mit mehr als fünf Tieren reisen, wenn sie mindestens sechs Monate alt sind. Zudem benötigt man einen schriftlichen Nachweis, dass die Tiere für die entsprechende Veranstaltung registriert sind.

Reisen innerhalb und außerhalb der EU

Für Reisen innerhalb der Europäischen Union ist ein europäischer Heimtierausweis vorgeschrieben, den der Tierarzt ausstellt. In dieses Dokument werden die Daten des Besitzers oder der Besitzerin sowie des Tieres eingetragen. Zudem enthält der Pass die Mikrochip-Nummer, Angaben zu Impfungen, tierärztlichen Untersuchungen, Wurmkuren sowie Behandlungen gegen Zecken. Wer mit seinem Haustier in ein außereuropäisches Land reisen möchte, sollte sich nach Angaben der ARAG Experten direkt bei der Botschaft des Ziellandes über die jeweils geltenden Bestimmungen erkundigen.

Die Tollwutimpfung und Bandwurmbehandlung

Die Tollwutimpfung ist für Reisen ins Ausland obligatorisch vorgeschrieben und als Wiederholungsimpfung in der Regel drei Jahre gültig. Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor Reisebeginn ausgeführt worden sein. Für einige Länder wie etwa Finnland, Malta, Irland oder Norwegen gelten auch verschärfte Anforderungen an Bandwurm-Behandlungen. Je nach Land muss zwischen 24 und 120 Stunden vor der Reise eine Behandlung gegen den Bandwurm Echinococcus erfolgen. Der Nachweis der Behandlung erfolgt über einen Eintrag im EU-Heimtierausweis.

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Mit dem Auto auf Reisen

Die ARAG Rechtsexperten raten zu einer fest verankerten Transportbox oder einem festen Metallgitter zwischen Laderaum und Rücksitzbank. Auch ein extra Hundesitz, der auf dem Rücksitz befestigt wird, ist eine Variante für den sicheren Transport des tierischen Familienmitgliedes. Eine weitere Möglichkeit, zumindest für Hunde, ist ein spezieller Sicherheitsgurt, mit dem der Vierbeiner auf dem Rücksitz angeschnallt werden kann.

Eine Anschnallpflicht für Tier besteht nach Auskunft der ARAG Rechtsexperten zwar nicht. Aber Tiere sind laut Straßenverkehrsordnung (StVO) wie eine Ladung zu behandeln. Und die muss so verstaut und gesichert werden, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, noch herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann (§ 22 StVO). Wer dagegen verstößt, muss bei Gefährdung mit einem Bußgeld von bis zu 60 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Zudem riskieren nachlässige Fahrer im Schadensfall, dass die Versicherung ihre Leistungen kürzt.

Und für die, denen diese Argumente noch nicht reichen, haben die ARAG Experten ein kleines Rechenbeispiel: Ein Hund, der nur 20 Kilogramm wiegt, wird bei einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern zu einem Geschoss mit einer Durchschlagskraft von 600 kg.

Mit dem Flugzeug unterwegs

Um es vorwegzunehmen: Jede Fluggesellschaft hat ihre eigenen Bedingungen in puncto Tiertransport. Manche Airlines nehmen erst gar keine Tiere mit. Dürfen Vierbeiner mitfliegen, fallen Gebühren für sie an und sie müssen in einer Transportbox reisen. Bei den meisten Fluggesellschaften dürfen nur kleinere Haustiere bis acht Kilogramm mit in die Flugkabine; größere Tiere reisen im Laderaum. ARAG Experten weisen darauf hin, dass es auch Flugverbote für bestimmte als gefährlich eingestufte Hunderassen geben kann, wie zum Beispiel Staffordshire-Terrier, Bullterrier oder American-Pitbull-Terrier.

Wenn die Vierbeiner zu Hause bleiben müssen

Während Hunde noch eher unkomplizierte Reisebegleiter sind und am meisten unter dem Trennungsschmerz vom Herrchen oder Frauchen leiden würden, ist es ratsam, Katzen in den eigenen vier Wänden betreuen zu lassen. Sie fühlen sich in einer vertrauten Umgebung am sichersten. Auch Vögel und andere Kleintiere reagieren auf Klimaveränderungen sehr sensibel und sollten auf jeden Fall zu Hause gelassen werden.

Quelle: ARAG – Rechtstipps und Gerichtsurteile

Haftpflichtversicherung sollte Tierhaltung einschließen

Grundsätzlich gilt: Fügt das Tier jemandem einen Schaden zu, muss der Halter oder die Halterin dafür geradestehen. In unbegrenzter Höhe und gegebenenfalls ein Leben lang. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) so geregelt. Und weil man als Halter oder Halterin für den Freund auf vier Pfoten haftet, kann ein tierisches Missgeschick im schlimmsten Fall die (finanzielle) Existenz kosten.

Daher raten die ARAG Rechtsexperten – nicht nur, wenn es auf Reisen geht – zu einer Tierhalterhaftpflichtversicherung. In einigen Bundesländern ist sie ohnehin vorgeschrieben. Die Versicherung springt ein, wenn das Tier einen Menschen verletzt oder fremdes Eigentum – etwa im Hotel oder in der Ferienwohnung – beschädigt.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar 2022 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.