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Rechtliches

Corona-Reiseschutz: Nicht immer so sicher wie beworben

© Alexander, AdobeStock

Wer bei der Urlaubsplanung auf einen Corona-Reiseschutz setzt, um im Fall der Fälle kostenfrei stornieren zu können, sollte die Vertragsinhalte aufmerksam lesen. Denn macht Corona die Reisepläne zunichte, könnten Urlauber trotz Versicherungsschutz leer ausgehen.Insbesondere bei Versicherungen aus dem EU-Ausland muss genau hingesehen werden. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hin.

Nur in wenigen Fällen kann kostenfrei storniert werden

„Unser Corona-Reiseschutz – perfekte Sicherheit für Ihre Reise“. Mit solchen und ähnlichen Sätzen werden in diesen Tagen Corona-Versicherungen vollmundig beworben. Bei Verbrauchern erweckt das den Eindruck, dass eine Reise problemlos storniert werden kann. Leider ist dies nicht der Fall.

In der Regel handelt es sich um eine Erweiterung der Reiserücktritts- oder abbruchversicherung um besondere, coronabedingte Situationen.

Abgedeckt sind beim Corona-Reiseschutz hauptsächlich folgende Ereignisse:

  • Anordnung einer Isolation: Wenn der oder die Reisende vor Antritt der Reise aufgrund einer Covid-Erkrankung in häusliche Quarantäne muss.
  • Verweigerung der Aus- oder Rückreise: Wenn beispielsweise das Flughafenpersonal bei dem oder der Reisenden eine erhöhte Temperatur feststellt und ihn oder sie nicht mitnimmt.
  • Vorzeitiger Reiseabbruch: Der oder die Reisende erkrankt während des Urlaubs an Corona. Durch die vor Ort angeordnete Quarantäne oder frühzeitige Rückreise entstehen zusätzliche Unterkunfts- und Transportkosten.

Nur in diesen und wenigen anderen Fällen werden die Kosten durch die Versicherung erstattet. Der Reiseschutz gilt nämlich nur, wenn ein persönlicher Verhinderungsgrund vorliegt. Dies kann auch eine andere schwere Erkrankung, ein Unfall, eine betriebsbedingte Kündigung oder der Tod eines nahen Angehörigen sein.

Wer aufgrund einer Corona-Reisewarnung storniert oder weil er Angst hat, sich mit Covid-19 zu infizieren, erhält kein Geld zurück.

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Vorsicht bei Abschluss ausländischer Versicherungen

Reisende, die bei einem ausländischen Unternehmen eine Pauschal- oder Individualreise buchen und dort einen Zusatzschutz abschließen wollen, sollten folgendes klären:

  • Wer ist mein Vertragspartner? Meist sitzt der Versicherer im Land des Unternehmens, zum Beispiel in Frankreich, wenn bei Air France gebucht wurde. Im Versicherungsfall müssten sich Urlauberinnen und Urlauber mit dem ausländischen Versicherer auseinandersetzen.
  • Ist die Corona-Pandemie abgedeckt? Es gibt Versicherungen, die eine Pandemie-Ausschlussklausel beinhalten oder die nicht greifen, wenn eine Reisewarnung besteht.
  • Werden die Gegebenheiten in anderen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt (zum Beispiel Reisebeschränkungen)? Häufig richtet sich der Reiseschutz an Verbraucherinnen und Verbraucher im jeweiligen Land der Versicherung. In diesem Fall könnten Deutsche Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherung haben.
  • Nimmt die Versicherung an Schlichtung und außergerichtlicher Streitbeilegung teil? Dies kann von Vorteil sein, wenn Reisende mit der Entscheidung der Versicherung nicht einverstanden sind. Infos dazu gibt´s in den Versicherungsbedingungen.

Flex-Tarife: Mögliche Alternative zu Corona-Reiseschutz

Egal ob Pauschal- oder Individualreise: sogenannte Flex-Tarife können eine Alternative oder sinnvolle Ergänzung zu einem Reiseschutz sein. Flex-Tarife können, sofern angeboten, direkt bei den Reiseanbietern gebucht werden. Für einen bestimmten Aufpreis kann der Urlaub dann ohne Angaben von Gründen storniert oder umgebucht werden. Dies muss üblicherweise 30 bis 15 Tage vor Reisebeginn geschehen.

Diese Flexibilität lassen sich Anbieter natürlich bezahlen. Flex-Tarife sind deutlich teurer als Buchungen, die weder kostenfrei storniert noch umgebucht werden können. Und es sollte geprüft werden, ob das kostenlose Stornierungs- oder Umbuchungsrecht auch für das konkrete Reiseangebot gilt. Manche Anbieter bieten Flex-Tarife nur für bestimmte, in der Regel höherpreisige Angebote an. Als Nachweis des Stornierungs- oder Umbuchungsrechts sollten Reisende bei der Online-Buchung einen Screenshot machen oder sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Gut zu wissen:

Im Versicherungsfall ist die Versicherung umgehend und direkt zu informieren. Irrtümlicherweise kontaktieren Verbraucherinnen und Verbraucher häufig den Reiseveranstalter oder die Airline. Es handelt sich jedoch um zwei getrennte Verträge: die Reiseleistung und den Versicherungsschutz.

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Bestätigung über Corona-Schutz in der Auslandskrankenversicherung

Aufgrund der Corona-Pandemie haben zahlreiche Staaten für Ausländer den Nachweis einer gültigen Auslandskrankenversicherung verpflichtend gemacht.  Oft muss ein entsprechender Nachweis bereits bei der Beantragung des Visums vorgelegt werden. Zusätzlich haben einige Staaten klar definiert, wie der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer potenziellen Covid-19-Erkrankung aussehen muss. Dazu gehören beispielsweise alle Staaten des Schengen-Raums, Thailand, Chile, Costa Rica, Sri Lanka oder Dubai.

Die Auslandskrankenversicherungen des BDAE sichern grundsätzlich auch Corona-Erkrankungen ab und erfüllen in der Regel die Bestimmungen jener Länder, die von Reisenden eine Krankenversicherung für Corona- beziehungsweise Covid-19-Behandlungen verlangen. „Auf Wunsch stellen wir unseren Versicherten eine entsprechende und im Bedarfsfall individuell angepasste Versicherungsbestätigung – gerne auch in Englisch – aus, in der die nachweispflichtigen Leistungen aufgelistet werden“, sagt BDAE-Geschäftsführer Philipp Belau.

Für mehr Informationen dazu steht Ihnen das BDAE-Beratungsteam gerne zur Verfügung.

+49-40-306874-23

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Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Juni des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.