Reisegepäck beschädigt: Versicherung muss nicht zahlen
Das Amtsgericht München hat mit einem Gerichtsurteil einer Reisegepäckversicherung Recht gegeben. Eine Türkei-Urlauberin hatte auf Erstattung eines Schadens in Höhe von 2.000 Euro für ihr Reisegepäck geklagt. Das Gepäck war von einem Transportfahrzeug vor dem Hotel überfahren worden.
Laut der Klägerin sei es bei dem Rücktransfer vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Zwischenfall gekommen: Die Frau wartete mit ihrem Gepäck bei einer Bank vor der Hoteleinfahrt. Ein anderer Hotelgast fuhr mit seinem Mietwagen vor, übersah dabei das am Boden stehende Gepäck und überfuhr es mit dem Vorderreifen.
Sachschaden im Wert von über 3.000 Euro
Laut Klägerin wurden dabei verschiedene Gegenstände beschädigt unter anderem ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 US-Dollar), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für 990 Singapurianische Dollar) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels). Die Klägerin wollte einen Gesamtschaden von 3.760 Euro geltend machen. Mit der Reisegepäckversicherung bestand ein Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro.
Die beklagte Versicherung war der Ansicht, dass der Vorfall keinen Versicherungsfall darstellt. Insbesondere handele es sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln. Hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen, so die Versicherung.
Versicherungstatbestände nicht erfüllt
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Versicherung Recht. Begründung: Laut den Versicherungsbedingungen bestehen Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung, wenn das mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird. Folgende Ursachen müssen jedoch zugrunde liegen: die Straftat eines Dritten, durch einen Unfall des Transportmittels, oder durch Feuer- oder Elementarereignisse. Keiner dieser Tatbestände lag in diesem Versicherungsfall vor.
So kam eine Straftat eines Dritten nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden kann. Ein Unfall des Transportmittels liegt ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlt. Unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert wurde, ist hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen ist.