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Rechtliches

Das sind die Regelungen zu angesammelten Urlaubstagen

© Eugenio Marongiu, AdobeStock

Urlaubstage sind wertvoll! Wer am Jahresende noch Urlaubstage angesammelt hat, möchte diese wahrscheinlich ins nächste Jahr mitnehmen.

In der Regel ist das auch möglich, denn der Anspruch auf Urlaubstage darf laut Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht nicht automatisch am 31.12. beziehungsweise am 31.03. des Folgejahres verfallen. Fest steht auch, dass der Urlaubsanspruch nicht verjähren darf.

Unternehmen können ihre Mitarbeitenden auffordern, ihren Resturlaub zu nehmen

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Unternehmen seine Arbeitnehmenden rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass die angesammelten Urlaubstage zu verfallen drohen und dazu aufgefordert hat, den Resturlaub so bald wie möglich zu nehmen, müssen diese der Aufforderung nachkommen und ihre Urlaubstage noch in diesem Jahr nehmen. Die Aufforderung, den Resturlaub zu nehmen, wird als Mitwirkungspflicht bezeichnet, die den Arbeitgebenden trifft.

Mitarbeitende können auch noch Jahre später Urlaubsansprüche geltend machen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung verlangen, wenn der Arbeitgebende dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, erklärt Nils Wigger, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Wittig Ünalp, einer der größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland.

Mitwirkungspflicht muss nachweisbar sein

Arbeitgebende sollten sich den Erhalt des Hinweises auf die angesammelten Urlaubstage schriftlich bestätigen lassen. „Eine mündliche Aufforderung, selbst wenn sie protokolliert wird, könnte im Zweifelsfall zum Problem werden“, so der Anwalt. „Zum Beispiel dann, wenn ein Mitarbeiter behauptet, er habe den Hinweis nicht vernommen. Für diesen Fall wäre eine unterschriebene Version des Protokolls die sicherere Variante.“

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe Januar 2024 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.