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Rechtliches
© Paolese, AdobeStock

Diese Rechte haben Reisende bei Streiks und Verspätungen von Bussen, Bahnen und Schiffen

Innerhalb Europas kündigen sich Streiks meistens sehr kurzfristig an. Reisende müssen dann schnell reagieren. Dank guter Aufklärungsarbeit sind die Rechte bei bestreikten Fluggesellschaften inzwischen vielen bekannt. Doch wie sehen die Fahrgastrechte bei den Verkehrsmitteln Bahn, Bus und Schiff im Vergleich aus?

Bahnreisende haben EU-weit Rechte, wenn das Bahnpersonal streikt und es dadurch zu Verspätungen oder Ausfällen kommt. Ist absehbar, dass der Zug mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielort eintrifft, muss der Fahrgast die Reise nicht antreten und kann die Erstattung des Fahrpreises verlangen. Ist der oder die Reisende bereits unterwegs und es ist absehbar, dass der Zug mit mehr als 60 Minuten Verspätung am Zielort eintreffen wird, kann er oder sie die (anteilige) Erstattung des Fahrpreises sowie die Rückfahrt zum Abfahrtsort oder die Umbuchung auf eine andere Verbindung verlangen.

Wird innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit keine Alternative angeboten, kann der oder die Reisende selbst eine alternative Bahn- oder Busverbindung buchen und dem Eisenbahnunternehmen in Rechnung stellen. Wer selbst bucht, hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung.

50 Prozent Fahrpreiserstattung ab zwei Stunden Verspätung der Bahn

Wer sein Ziel mehr als 60 Minuten verspätet erreicht, erhält eine zusätzliche Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises, ab 120 Minuten haben Reisende mit der Bahn Anspruch auf 50 Prozent.

Im Fernverkehr muss das Bahnunternehmen den Fahrgästen ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten außerdem Speisen und Getränke anbieten, sofern diese im Zug oder Bahnhof verfügbar oder mit vertretbarem Aufwand zu beschaffen sind.

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland bietet weitere Informationen zu den Rechten von Bahnreisenden in der EU und einen Zugang zu einem praktischen Online-Ratgeber der Europäischen Verbraucherzentrale (EVZ) an. Diese sind hier zu finden.

Wenn der Bus nicht kommt

Bei streikbedingten Problemen auf einer Busreise von mehr als 250 Kilometern innerhalb der EU, Islands, Liechtensteins oder Norwegens sieht die EU-Fahrgastrechteverordnung Ansprüche bei Verspätung oder Ausfall der Fahrt vor.

Bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt um mehr als 120 Minuten haben Reisende Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises oder Umbuchung auf eine andere Verbindung.

Bietet das Busunternehmen diese Möglichkeiten nicht an, besteht zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises. Dies gilt jedoch nur für Fahrten ab einem Busbahnhof, nicht für Fahrten ab einer Bushaltestelle.

Bei einer ursprünglichen Reisedauer von mehr als drei Stunden und einer streikbedingten Annullierung oder Verspätung von mehr als 90 Minuten gilt: Fahrgäste, die eine Fahrt ab einem Busbahnhof gebucht haben, haben Anspruch auf angemessene Unterstützung in Form von Imbissen und Erfrischungen sowie gegebenenfalls auf Erstattung der Kosten für bis zu zwei Übernachtungen (maximal 80 Euro pro Nacht).

Ist die Busreise Teil einer Pauschalreise, kann ein Streik zudem einen Reisemangel darstellen.

Schiffsreise wegen Streiks annulliert

Auch für den Fall, dass es bei einer Schiffsreise, bei der es sich nicht um eine Kreuzfahrt handelt, zu Problemen mit streikbedingten Verspätungen und Ausfällen kommt, sieht eine EU-Verordnung Entschädigungs- und Informationsansprüche vor. Darüber hinaus müssen Erfrischungen und Mahlzeiten sowie unter Umständen eine Hotelunterbringung angeboten werden.

Bei Verspätungen von mehr als 90 Minuten oder Annullierungen haben Schiffsreisende die Wahl zwischen einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten oder der Erstattung des Fahrpreises und der kostenlosen Rückfahrt zum Abfahrtsort.

Bei Verspätungen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Dauer der Verspätung und der Dauer der planmäßigen Fahrt, beispielsweise 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde und einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu vier Stunden.

Bei Streiks gelten diese Ansprüche wie bei Flugreisen nur, wenn der Streik für das Unternehmen keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Für Kreuzfahrten gilt hingegen das Pauschalreiserecht. Danach kann ein Streik einen Reisemangel darstellen und zur Minderung des Reisepreises oder zu Schadensersatz berechtigen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe September 2023 des Journals "Leben und Arbeiten im Ausland".

Das Journal erscheint monatlich kostenlos mit vielen informativen Beiträgen zu Auslandsthemen.

Herausgegeben wird es vom BDAE, dem Experten für die Absicherung im Ausland.