Sichern Sie Ihre Beitragsjahre
Vor Ihrem Auslandseinsatz sollten Sie genau prüfen, was mit Ihrer Arbeitslosenversicherung geschieht. Denn wer arbeitslos nach Deutschland zurückkehrt und nicht in den letzten 24 Monaten mindestens zwölf Monate Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, ist auf Hartz IV angewiesen, sofern er keine private Arbeits-losenversicherung abgeschlossen oder freiwillig in die gesetzliche Kasse eingezahlt hat.
EU-Staaten erkennen Wartezeiten an
Immerhin: Bei Berufstätigkeit in der EU werden auch die Beitragsjahre anerkannt, die Auslandserwerbstätige im jeweiligen Aufenthaltsland angesammelt haben. Diese müssen Sie mit Hilfe der Bescheinigung E 301 beim Ar- beitsamt nachweisen. Ein weiterer positiver Aspekt: Laut einem aktuellen Gerichtsurteil werden inzwischen auch Bewerbungskosten für Jobs in einem EU-Land von der Bundesagentur für Arbeit anerkannt.

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Befristete Unterstützung
Kehren Sie erwerbslos aus einem EU-Mitgliedsstaat zurück, gibt
es die finanzielle Unterstützung zunächst nur für drei Monate und unter
der Voraussetzung, dass alle Formalitäten eingehalten wurden. Außerdem
wird das ausländische Gehalt bei der Bemessung der Höhe des
Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Stattdessen wird ein fiktives
Gehalt zugrunde gelegt. Vorsicht im vertragslosen Ausland
 Für Länder außerhalb der EU, mit denen Deutschland gar kein Sozialversicherungs-abkommen (auch vertragsloses Ausland genannt) abgeschlossen hat, entscheidet das Sozialgesetzbuch, ob und in welchem Umfang überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung besteht. Wir empfehlen Ihnen, die entsprechenden Voraussetzungen genau zu prüfen.
Private Arbeitslosenversicherung
Um gar nicht erst Lücken in Ihrer sozialen Absicherung entstehen zu lassen, ist es sinnvoll, sich auch gegen den Fall der Erwerbslosigkeit abzusichern. Insbesondere in Krisenzeiten kann diese ebenfalls Expats treffen. Der BDAE offeriert seit vielen Jahren die bislang im Markt einzige private Arbeitslosenversicherung für Auslandserwerbs-tätige - EXPAT JOB.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber
Diese kann allerdings nur Ihr Arbeitgeber für Sie ab- schließen. Sollten Sie sich also für die Absicherung in- teressieren, fragen Sie zunächst die Personalverant-wortlichen Ihres Unternehmens, ob dieses bereit wäre, die Police für Sie abzuschließen. Anschließend klären wir, inwieweit Ihr Arbeitgeber die dafür erforderlichen Voraus-setzungen erfüllt. Noch ein wichtiger Hinweis: Selbst-ständige, Freiberufler und selbstständige Geschäftsführer von Firmen können den Tarif EXPAT JOB leider nicht abschließen. Bedingung ist ein tatsächliches Angestell-tenverhältnis.
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