Was Sie bei einer Entsendung beachten müssen
Entsendung & AusstrahlungIhre Expatriates sind zunächst grundsätzlich in dem Land sozialversichert, in dem sie auch ihre Beschäftigung aus- üben. Dies besagt das so genannte Territorialprinzip. Es gibt jedoch auch Ausnahmen: So sind Mitarbeiter von der Sozialversicherungspflicht im Aufenthaltsland befreit, wenn sie auf Weisung und für Zwecke ihres inländischen Arbeit- gebers für eine im Voraus befristete Zeit ins Ausland gehen.
Das Gehalt entscheidetDabei gilt, dass das Gehalt weiterhin im Inland gezahlt und auch beim inländischen Arbeitgeber steuerlich geltend ge- macht werden muss. Sind diese Kriterien erfüllt, strahlt die gesetzliche Sozialversicherung auf das Arbeitverhältnis aus. Die Folge: Der Expatriate kann in der deutschen So- zialversicherung verbleiben. Können die erforderlichen Kri- terien jedoch nicht erfüllt werden, bietet der BDAE ein alter- natives Sozialversicherungskonzept an, das eigens auf die Bedürfnisse von Expats zugeschnitten ist.
AbkommensländerZum Schutz der sozialen Sicherheit hat Deutschland mit mehreren Staaten Abkommen geschlossen. Diese sorgen dafür, dass Doppelversicherungen vermieden werden und die im Ausland verbrachten Zeiten nach der Rückkehr ins Heimatland auf die Sozialversicherung angerechnet wer- den.
Einzelne Zweige der SozialversicherungIn der Regel beziehen sich die zwischenstaatlichen Ab- kommen jedoch nur auf einzelne Zweige der Sozialversi- cherung wie beispielsweise die Rente und sind mit wich- tigen Grundvoraussetzungen für die Entsendung verknüpft. Zu den Abkommensländern gehören unter anderem Chile, Japan, Kanada, Marokko, Schweiz, Türkei oder USA. | Nicht-AbkommensländerMit der Mehrzahl der Länder hat Deutschland keine Abkom- men über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Dazu ge- hören auch durchaus gängige Länder deutscher Expat-riates wie zum Beispiel Singapur, Malaysia, Mexiko, Brasi- lien oder Saudi-Arabien. Bei einem Aufenthalt von Arbeit-nehmern in diesen Staaten gilt dann zunächst das Territo-rialprinzip. Das heißt, es gelten die gesetzlichen Bestim-mungen zur Sozialversicherung des jeweiligen Gastlan- des.
EWR-RichtlinienEntsendet ein Unternehmen seine Expatriates in einen Staat der Europäischen EU beziehungsweise des Euro- päischen Wirtschaftsraums (EWR), werden die überstaat-lichen Vorschriften zur sozialen Sicherheit - EWGV V 1408/71 - angewandt. Diese Verordnung regelt sämtliche Zweige der Sozialversicherung von der Rente bis zur Ar- beitslosigkeit.
Folgen falscher AbsicherungUnsere langjährige Erafhrung und die Praxis zeigen, dass aufgrund der strengen Ausstrahlungskriterien ein Verbleib in der deutschen Sozialversicherung häufig nicht möglich ist. Das Problem: Trifft ein Unternehmen aus Unwissenheit für seine Expatriates eine falsche Regelung zur Sozialver- sicherung, so kann dies nach der Rückkehr der Mitarbeiter ins Heimatland Konsequenzen nach sich ziehen.
Gefahr von SchadensersatzansprüchenDies gilt insbesondere für die Renten- und Arbeitslosen-versicherung, aber auch für die Erwerbsunfähigkeitsab-sicherung, für die bestimmte Wartezeiten gelten. Und wird bei einer Sozialversicherungsprüfung einmal festgestellt, dass der Arbeitnehmer gar nicht in Deutschland sozial- versicherungspflichtig war und ihm erhebliche Lücken für Leistungsansprüche entstanden sind, dann kann es zu Schadensersatzforderungen an das Unternehmen kommen. |











